Orientierungssatz

Eine Berufsgenossenschaft kann den Lauf der Ausschlußfrist des § 729 Abs 2 RVO nur durch Klageerhebung unterbrechen. Abzustellen ist hierbei auf die sich aus bürgerlichem Recht für Ausschlußfristen ergebenden Grundsätze, welche besagen, daß Ausschlußfristen nur durch zulässige Klageerhebung gewahrt werden können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052467

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