Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnung. kernspintomografische Leistung. Ermächtigungsgrundlage für Kernspintomografie-Vereinbarung. Veränderung
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 135 Abs 2 S 1 SGB 5 stellt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Kernspintomografie-Vereinbarung dar.
2. Es ist zwar richtig, dass in der Kernspintomografie-Vereinbarung unter Umständen eine bereits in der Entwicklung begriffene Veränderung nicht mehr gerecht wird, dies kann aber nicht dazu führen, dass die dort normierten Voraussetzungen gänzlich unbeachtet bleiben können und ein Vertragsarzt, der unstreitig diese Voraussetzungen nicht erfüllt, eine Abrechnungsgenehmigung erhalten kann.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nichtgewährung einer Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen in der Kernspintomografie gemäß der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V - zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung) vom 1. Februar 1993 in der Fassung vom 16. Januar 2001 im Streit.
Der Kläger ist Arzt für Innere Medizin/Kardiologie und im Universitätsklinikum R V, Deutsches Herzzentrum B, tätig. Er wurde mit Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte vom 31. Januar 2001 für den Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 gemäß § 116 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 31 a Ärzte-ZV ermächtigt, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Mit Schreiben vom 2. April 2001 beantragte der Kläger die Abrechnungsgenehmigung für die Kernspintomografie. Er legte als Nachweis der Qualifikation die Qualitätsrichtlinien der amerikanischen kardiologischen Gesellschaft sowie das Zeugnis der Society for Cardiovascular Magnetic Resonance in englischer Sprache vor. Im Folgenden bat die Beklagte um Ausfüllung des Antragsformulars zur Abrechnungsgenehmigung für Leistungen in der Kernspintomografie durch den Kläger. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach, ebenso nicht der Übersetzung der Qualitätsrichtlinien und des von ihm eingereichten Zeugnisses. Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 reichte er selbst eine ausführliche Stellungnahme zu den Leistungen der kardialen Kernspintomografie ein.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 hat die Beklagte nach Anhörung der Kernspintomografie-Kommission festgestellt, dass die Anforderungen nach § 135 Abs. 2 SGB V der Kernspintomografie-Vereinbarung vom 10. Februar 1993 nicht erfüllt seien und daher keine Abrechnungsgenehmigung erteilt werden könne. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Beklagte darin aus, dass die ärztlichen Leistungen nach § 135 Abs. 2 SGB V nur dann abrechnungsfähig seien, wenn der Vertragsarzt die geforderten Qualifikationen erfülle. Nach § 2 der Kernspintomografie-Vereinbarung sei die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nur zu erteilen, wenn der Arzt die in der Kernspintomografie-Vereinbarung aufgeführten Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlage I) erfülle. Diese Voraussetzungen seien gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Von dem Kläger würden die unter Abschnitt B in § 4 in Verbindung mit § 8 der Kernspintomografie-Vereinbarung aufgeführten Voraussetzungen zur fachlichen Befähigung nicht erfüllt sein. Der Kläger besitze nicht die Berechtigung zum Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung Diagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin. Er habe auch keine Zeugnisse oder Bescheinigungen eingereicht, die den Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik unter Anleitung sowie die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von 1.000 kernspintomografischen Untersuchungen von Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane unter Anleitung enthalten würden. Mangels ausreichend nachgewiesener fachlicher Befähigung in der Kernspintomografie könnten dem Kläger daher nach den Regelungen der Kernspintomografie-Vereinbarung keine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von kernspintomografischen Leistungen des Herzens und der peripheren Gefäße erteilt werden.
Hiergegen richtet sich die am 19. März 2002 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kernspintomografie-Vereinbarung im Vergleich mit anderen Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V an einer mangelnden "Offenheit" leide. Alle anderen Abrechnungsgenehmigungen für diagnostische Leistungen seien offen für Ärzte aller Fachgebiete. Die Kernspintomografie-Vereinbarung sei die einzige, bei der ausschließlich eine einzige Gruppe von Ärzten, nämlich die Gruppe der Radiologen und der Nuklearmediz...