Orientierungssatz
Unterbliebene Weiterleitung des Rentenantrags durch niederländischen Versicherungsträger - keine rückwirkende Leistungsbegrenzung auf vier Jahre:
1. Es kann nicht aus § 44 Abs 4 SGB 10 ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend aufgestellt werden, daß Leistungen rückwirkend nur auf vier Jahre begrenzt zu gewähren sind (vgl BSG vom 26.5.1987 4a RJ 49/86 = SozR 2200 § 1254 Nr 7).
2. Tritt durch die unterbliebene Weiterleitung eines Antrages auf eine deutsche Rente im Rahmen der EWG-Verordnungen durch den niederländischen Versicherungsträger ein Schaden ein, besteht gegen den deutschen Versicherungsträger ein Herstellungsanspruch (vgl BSG vom 13.12.1984 11 RA 68/83 = SozR 1200 § 14 Nr 18).
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Fundstellen
Dokument-Index HI1772927 |
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