Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Berlin vom 24.9.2007 - S 15 R 1830/07, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Dem am 08.01.1955 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2006 vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1200,10 Euro (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen). Dabei legte die Beklagte zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte einen Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde (Anlage 6 des Bescheides vom 26.09.2006).
Mit seinem Widerspruch vom 23.10.2006 machte der Kläger ein höheres sozialversicherungspflichtiges Entgelt für 2004, die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend und wandte sich unter Berufung auf das Urteil des BSG zum Az. B 4 RA 22/05 R gegen die Verminderung des Zugangsfaktors für die Zeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 16.11.2006 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab dem 01.07.2006 unter Abhilfe der Begehren des Klägers hinsichtlich des höheren Entgelts für das Jahr 2004 neu; es ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 1322,62 Euro (ein Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen unterblieb). Dabei legte die Beklagte zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte weiterhin einen Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde und begründete dies damit, dass sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 31.10.2015 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 vermindern würde. Danach betrage die Verminderung für 36 Kalendermonate 0,108. Angesichts der Summe aller Entgeltpunkte von 56,7453 würden daher die persönlichen Entgeltpunkte 50,6168 betragen (siehe Anlage 6 des Rentenbescheids vom 16.11.2006).
Durch Bescheid vom 15.01.2007 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 16.09.2007 neu und brachte dabei die Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug, woraus sich ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich 1200,95 Euro ergab. Die Rentenberechnung hinsichtlich Zugangsfaktor und Entgeltpunkten blieb gegenüber dem Bescheid vom 16.11.2006 unverändert.
Unter dem 31.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Hinblick auf die begehrte Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer sowie die Anwendung eines Zugangsfaktors von 1,0 durch Widerspruchsbescheid zurück. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, die die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigen würde. Auch bestehe kein Anspruch auf die Anwendung eines Zugangsfaktors von 1,0. Gemäß der Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI sei bei Renten wegen Erwerbsminderung, welche vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten beginnen würden, stets der Zugangsfaktor zu vermindern. Dies entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Entscheidung des BSG vom 16.05.2006 werde nicht gefolgt. Dagegen spreche sowohl die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, mit dem mit einer Übergangszeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 die Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten eingeführt worden sei, als auch die Verlängerung des Zugangsfaktors nach § 59 SGB VI durch das gleiche Gesetz. Durch letztere würden die hinzunehmenden Rentenkürzungen kompensiert.
Mit seiner Klage vom 18.06.2007 verfolgt der Kläger nur noch sein Begehren auf Aufhebung des verminderten Zugangsfaktors weiter. Er begründet dieses Begehren mit dem Urteil des BSG vom 16.05.2006 (Az. B 4 RA 22/05).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2006 sowie den Bescheid vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 01. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage von 56,7453 persönlichen Entgeltpunkten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihre Begründungen aus dem angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass sowohl während des Gesetzgebungsverfahrens als auch bei der Anwendung der Vorschriften im Rahmen von Rentenberechnungen alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass bei sämtlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr des Versicherten Abschläge zu berücksichtigen seien. Insofern stehe der 4. Senat des BSG allein mit seiner Auffassung, bei vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogenen Erwerbsminderungsrenten seien nach geltendem Recht keine Abschläge zulässig
Der Kläger hat sich unter dem 20.07.2007, die Beklagte am 07.08.2007 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- ...