Orientierungssatz
Gehaltsvorauszahlungen, die ein Dienstherr in Erwartung eines noch nicht in Kraft getretenen Besoldungserhöhungsgesetzes einem in Ausbildung befindlichen Beamten auszahlt, stehen diesem noch nicht zu iS von § 1267 Abs 2 RVO. Sie können daher auch nicht zum Wegfall der Waisenrente führen.
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Fundstellen
Dokument-Index HI2038951 |
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