Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Vormerkung von Ersatz- und Ausfallzeiten besteht nur, wenn der Versicherte die - nach Aufgabe einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren - im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.
Fundstellen
Dokument-Index HI2052454 |
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