Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. ergänzende Leistung. Kraftfahrzeughilfe. Ermessensreduzierung auf Null. Höchstbetrag. Kosten der Umrüstung
Leitsatz (amtlich)
Kommt aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Versicherten im Einzelfall nur ein konkreter Fahrzeugtyp zur Versorgung in Betracht, so kann das von § 40 Abs1 SGB VII eingeräumte Ermessen "auf Null" reduziert sein und die Behörde zur Erstattung des vollen Kaufpreises verpflichtet werden.
Ist ein bestimmtes Fahrzeug aufgrund der Art und Schwere der Behinderung iSv § 5 Abs 2 KfzHV erforderlich, so ist der volle Kaufpreis ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag zu erstatten.
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Bescheids vom 18. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2013 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger insgesamt 33.661,51 EUR für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und 35.609,54 EUR für die Umrüstung des Fahrzeugs zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.
Tatbestand
Der 1981 geborene Kläger ist infolge eines Unfalls im Jahr 2005, welchen die Beklagte als Versicherungsfall anerkannte, querschnittsgelähmt (inkomplette Tetraplegie sub C5, inkomplette Querschnittslähmung, Spastiker und Harnblasenlähmung). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. ist durch die Beklagte anerkannt.
Er absolvierte im Jahr 2012 eine Fahrausbildung Klasse B bei der Fahrschule G. In einem Gutachten der D. vom 9. Juli 2012 wurden verschiedene Beschränkungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis festgestellt, wegen der Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 übersendete der Kläger ein Kostenangebot des Autohauses M. für einen … M. mit Zusatzausstattung über insgesamt 61.893,83 EUR (einschließlich Überführungspauschale, Zulassungskosten und Kfz-Brief) sowie einem Angebot zur Umrüstung der Firma R. M. B. vom 19. Dezember 2012 über 40.601,06 EUR.
Die Beklagte bat daraufhin die Firma Kfz Service und Umrüstungs GbR D. W. und J. H. aus H. um ein Vergleichsangebot. Diese übermittelte mit Schreiben vom 30. Mai 2013 einen Kostenvoranschlag über 28.834,89 EUR für die Umrüstung eines … G. VII. Die Notwendigkeit, mit dem Rollstuhl in das Fahrzeug zu fahren, bestehe nicht, ein Kleinbus sei daher nicht erforderlich. Allerdings habe ein … G. VII keine elektrische, sondern eine hydraulische Lenkung, deren Umrüstung sehr viel aufwändiger sei.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss nach § 40 Abs. 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 6 KfzHV in Höhe von 9.500,- EUR (ohne Anrechnung von Einkommen) und übernahm die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Umrüstung gemäß § 40 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 7 KfzHV in Höhe von 40.000,- EUR als Vorschuss nach § 42 SGB I. Die Kosten für die Umrüstung setzen sich wie folgt zusammen:
Mehrkosten für Sonderausstattung 9.055,65 EUR
Kosten Umrüstung (incl. Abnahme D.) 17.927,82 EUR
Rollstuhlverladehilfe 12.500,00 EUR
Nicht übernommen würden
- die Kosten für die elektrisch verstellbaren Außenspiegel, da diese serienmäßig vorhanden seien,
- der Drehsitz rechts, da das Fahrzeug für die Eigennutzung beschafft werde,
- elektrisch verstellbare Schiebefenster, da diese serienmäßig vorhanden seien,
- Sitzbezüge in Nappaleder sowie Sonnenschutzfolien an den Fenstern, da diese behinderungsbedingt nicht zwingend erforderlich seien,
- die elektrisch verstellbare Schiebetür, da die Kosten für die Umrüstung beim Pauschalbetrag für die Rollstuhlverladehilfe enthalten sei.
Ferner wurde von der Beklagten die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs für fünf Jahre gefordert.
Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 2013 Widerspruch, welchen er später begründete. Der Kläger benötige einen … M., da er nicht imstande sei, sich von der Straße direkt in ein Fahrzeug umzusetzen. Er sei darauf angewiesen, dass kein Höhenunterschied zwischen dem Fahrzeugsitz und seinem Rollstuhl vorhanden sei. Die Sitze aus Nappaleder seien erforderlich, um einen festen Sitz sicherzustellen, da er sich wegen seiner Lähmung nicht selbständig wieder aufrichten könne. Die Sonnenschutzfolie sei erforderlich, damit er sich auch im Fahrzeug kathetern könne. Die elektrisch verstellbare Fahrertür sei nur beim G. in den Kosten enthalten. Die Sicherungsübereignung und Vorbehalt der Rückforderung entbehrten einer rechtlichen Grundlage
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zusatzausstattung für Sitzbezüge aus Nappaleder, Sonnenschutzfolien und eine elektrisch verstellbare Fahrertür seien nicht erforderlich. Das nach § 5 Abs. 2 KfzHV auszuübende Ermessen, ob we...