Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Betriebsstrom für die Heizungsanlage ab 1.1.2011 Bestandteil des Regelbedarfs
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten für den Betriebsstrom einer Gastherme sind seit dem Erlass des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) im Regelsatz enthalten, sodass dafür keine gesonderten Heizkosten mehr beansprucht werden können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten weitere Leistungen nach dem SGB II für den Betriebsstrom ihrer Gastherme.
Die Kläger stehen seit längerer Zeit im Leistungsbezug nach dem SGB II. Ihre Wohnung wird mit einer Gastherme beheizt. Die Stromkosten für den gesamten Haushalt der Kläger betrugen für das Jahr 2011 501,79 EUR und für das Jahr 2012 493,21 EUR.
Mit Bescheid vom 17.09.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich März 2013. Hiergegen legten die Kläger am 08.10.2012 Widerspruch ein und begehrten unter anderem, weitere Leistungen für den tatsächlichen Betriebsstrom ihrer Gastherme. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Soweit der Widerspruch sich darüber hinaus auch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe bezog, wurde ihm mit Änderungsbescheid vom 10.10.2012 abgeholfen. Mit der Klage vom 23.1.2013 haben die Kläger den Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 insoweit angegriffen, wie ihnen die begehrten Leistungen für den Betriebstrom der Gastherme nicht gewährt wurden. Mit Änderungsbescheiden vom 13.01.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern weitere Leistungen für den Betriebsstrom der Gastherme für Oktober 2012 bis einschließlich Dezember 2012 i.H.v. 3,80 EUR monatlich und für Februar und März 2013 i.H.v. jeweils 3,55 EUR auf der Grundlage von 5 Prozent der jeweiligen Heizkostenvorauszahlungen.
Mit Änderungsbescheid vom 23.10.2013 setzte der Beklagte die mit Bescheid vom 21.03.2013 vorläufig bewilligten Leistungen für die Kläger für April 2013 bis einschließlich September 2013 endgültig fest und errechnete zugleich eine Erstattungsforderung i.H.v. 706,44 EUR. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 25.11.2013 Widerspruch ein, wobei sie ausschließlich die Berücksichtigung des tatsächlichen Betriebsstroms für die Gastherme begehrten. Mit Änderungsbescheid vom 13.01.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Streitzeitraum monatlich jeweils weitere 3,55 EUR für den Betriebsstrom, sodass sich die Erstattungsforderung auf 685,14 EUR reduzierte. Der Widerspruch wurde im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2014 - zugegangen am 15.01.2014 - als unbegründet zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 17.02.2014 begehren die Kläger die Berücksichtigung weitere Leistungen nach dem SGB II für den Betriebsstrom der Gastherme. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 116 AS 3843/14 geführt.
Mit Bewilligungsbescheid vom 01.10.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2013 bis einschließlich März 2014. Hiergegen legten die Kläger am 16.10.2013 Widerspruch beim Beklagten ein und begehrten unter anderem auch insoweit die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Betriebsstroms der Gastherme als weitere Leistungen nach dem SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 13.01.2014 bewilligte der Beklagte für Oktober 2013 bis einschließlich Dezember 2013 weitere Leistungen für den Betriebsstrom der Gastherme i.H.v. 3,55 EUR monatlich. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2014 - zugegangen am 15.01.2014 - als unbegründet zurück. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 17.02.2014 begehren die Kläger für den Streitzeitraum Oktober 2013 bis März 2014 weitere Leistungen nach dem SGB II für den Betriebsstrom der Gastherme. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 155 AS 3844/14 geführt. Mit Änderungsbescheid vom 24.03.2014 hat der Beklagte den Klägern auch für die Monate Januar 2014 bis einschließlich März 2014 weitere Leistungen für den Betriebsstrom der Gastherme i.H.v. 5 Prozent der maßgeblichen Heizkostenvorauszahlungen bewilligt.
Die Verfahren S 116 AS 3843/14 und S 155 AS 3844/14 wurden durch Beschluss vom 04.11.2014 zum hiesigen Verfahren verbunden.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die tatsächlichen Kosten für den Betriebsstrom als weitere Kosten der Heizung zu berücksichtigen seien. Der konkrete Verbrauch sei dabei anhand der konkret installierten Gastherme mit den vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerten zu berechnen. Für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 errechneten die Kläger auf dieser Grundlage unter Annahme einer täglichen Betriebsdauer von 16 Stunden monatliche Stromkosten für die Gastherme i.H.v. 12,18 EUR, im April 2013 und ab Oktober 2013 müsse dagegen ein monatlicher Bedarf für den Betriebsstrom i.H.v. 13,96 EUR berücksichtigt werden.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verpflichten den Klägern unter Abänderung ...