Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenüberleitung. Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR. Systemtreue gegenüber dem Staatsapparat der DDR als geeignetes Kriterium für Annahme eines Bezugs überhöhter Arbeitsverdienste. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn gem § 6 Abs 2 AAÜG der überhöhte Arbeitslohn bestimmter Personengruppen, die typischerweise einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.
2. Die Begrenzung der Rente eines Staatsanwaltes der DDR-Generalstaatsanwaltschaft auf DDR-Durchschnittswerte ist durch Gesetz und Verfassung gedeckt. Ebenso wie bei DDR-Ministern ist auch bei Staatsanwälten im hierarchischen Überbau der DDR-Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sie Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung gewesen sind und ihnen ein Teil des Arbeitslohns nicht aufgrund ihrer Leistung, sondern als Prämie für Systemtreue gezahlt worden ist.
3. Das BVerfG hat es für gerechtfertigt erachtet, dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu Rentenkürzungen befugt ist (vgl BVerfG vom 6.7.2011 - 1 BvL 9/06 ua = BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5).
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten zu 1. die Gewährung einer höheren Rente unter Außerachtlassung der Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 auf das Durchschnittsentgelt, die auf der Feststellung der Bescheide der Beklagten zu 2. beruht.
Der 1935 geborene Kläger war vom 1. Januar 1963 bis zum 2.Oktober 1990 als Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätig. Er übernahm ab 1965 die fachliche Beratung der Sendereihe “D.. ….„ des Fernsehens der DDR trat dort als Kommentator auf. Vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990 gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (nachfolgend: AV Staat) an (Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz-AAÜG-). Am 1. Juli 1990 hätte er einem Vermerk auf der Beitragskarte der AV Staat zufolge einen Anspruch auf eine zusätzliche Versorgung in Höhe von 1425 DM zuzüglich der Rente der Sozialversicherung, begrenzt auf 90 % des monatlichen Nettoverdienstes, d.h. 2.151 DM gehabt. Während seiner selbständigen Tätigkeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. September 2000 entrichtete er freiwillige Beiträge auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Auf seinen im November 2000 gestellten Rentenantrag gewährte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2001 eine Regelaltersrente ab 1. Oktober 2000 in Höhe von zunächst 2032,65 DM auf der Grundlage von 0,2242 Entgeltpunkten und 47,4357 Entgeltpunkten Ost. Der Rentenberechnung lagen für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 auf das Durchschnittsentgelt gekürzte Entgelte zugrunde.
Den dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger die Rentenberechnung ohne eine Begrenzung der Entgelte begehrte, die durch die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen Ost und die spezielle Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG entständen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Berücksichtigung von Arbeitseinkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze West überschreite. Soweit mit dem Widerspruch die Aufhebung der Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 und 3 des AAÜG begehrt werde, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Begrenzung im Überführungsbescheid durch den Zusatzversorgungsträger vorgenommen werde. Daran sei sie, die Beklagte zu 1., gebunden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer Rente ausgehend von einem zum 1. Juli 1990 geschützten fiktiven Zahlbetrag. Die im Beitrittsgebiet bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme seien zum 1. Juli 1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt worden. Damit bestünden seit diesem Zeitpunkt keine Zahlungsansprüche aus diesem System mehr.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Renten aus der allgemeinen Rentenversicherung bzw. aus der Sozialversicherung der DDR, berechnet im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Er macht geltend, dass seine Ansprüche dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention unterfielen und nicht liquidiert werden dürften. Gegen den Rentenstrafrechtsbewahrungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 seien aussichtsreiche Menschenrech...