Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldbezogener Anteil im Ortszuschlag. Einnahmen zum Lebensunterhalt

 

Orientierungssatz

1. Der kindergeldbezogene Anteil im Ortszuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 nach dem BBesG) gehört zu den Dienstbezügen, jedoch ist dieser Anteil der Dienstbezüge zweckgebunden, denn er wird nach § 40 Abs 3 BBesG nur gewährt, wenn der Beamte kindergeldberechtigt nach dem BKGG ist.

2. Bei dem kindergeldbezogenen Anteil handelt es sich um keine "Einnahmen zum Lebensunterhalt" (§ 180 Abs 4 S 1 RVO). Ein freiwillig Krankenversicherter hat daher von diesem Betrag keine Beiträge zu zahlen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039000

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge