Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2007 - S 15 R 1830/07 -, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Dem am 05.02.1967 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte im Wege der Abhilfe gegen den ablehnenden Bescheid vom 10.08.2006 mit Bescheid vom 10.07.2007 vom 01.08.2007 bis zum 30.06.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 893,76 Euro (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen). Dabei legte die Beklagte zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte einen Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde und begründete dies damit, dass sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 28.02.2027 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 vermindern würde. Danach betrage die Verminderung für 36 Kalendermonate 0,108. Angesichts der Summe aller Entgeltpunkte von 33,4572 sowie aller Entgeltpunkte (Ost) von 10,0972 würden daher die persönlichen Entgeltpunkte 29,8438 und die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) 9,0067 betragen (siehe Anlage 6 des Rentenbescheids vom 10.07.2007).
Mit seinem Widerspruch vom 18.07.2007, begehrte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 R 22/05 R, die Anwendung eines Zugangsfaktors von 1,0. Nach diesem Urteil sei die Anwendung eines niedrigeren Zugangsfaktors als 1,0 bei einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommenen Rente wegen Erwerbsminderung gesetzes- und grundrechtswidrig.
Unter dem 07.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid zurück. Gemäß der Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI sei bei Renten wegen Erwerbsminderung, welche vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten beginnen würden, stets der Zugangsfaktor zu vermindern. Der Entscheidung des BSG vom 16.05.2006 werde nicht gefolgt. Dagegen spreche sowohl die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, mit dem mit einer Übergangszeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 die Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrenten gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eingeführt worden sei, als auch die Verlängerung des Zugangsfaktors nach § 59 SGB VI durch das gleiche Gesetz. Durch letztere würden die hinzunehmenden Rentenkürzungen kompensiert.
Mit seiner Klage vom 05.09.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft die Begründung seines Widerspruchs unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006. Eine Kürzung der Renten komme lediglich für einen Rentenbeginn ab dem 60. Lebensjahr in Betracht, um ein Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrente anstelle der möglichen Altersrente zu verhindern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 01. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage von 33,4572 persönlichen Entgeltpunkten sowie von 10,0972 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Begründungen aus dem angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Berechnungsvorschrift zur Bestimmung des vorgenannten und zu jeglichem Bezugszeitpunkt einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzuwendenden (verringerten) Zugangsfaktor zu interpretieren sei. Dies werde gestützt durch Satz 3 der Vorschrift, mit dem die Übernahme eines geminderten Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres weggefallenen Erwerbsminderungsrente in eine spätere Rente verhindert werden sollte. Entgegen der Auffassung des BSG werde an zahlreichen Stellen des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 deutlich, dass der Gesetzgeber auch Abschläge vom Zugangsfaktor 1,0 für Zeiten des Bezuges von Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres habe einführen wollen. So werde an zahlreichen Stellen in den Gesetzgebungsmaterialien konkret beziffert, wie stark sich die Einbuße durch die Abschläge durch die verlängerte Zurechnungszeit per saldo vermindere. Letztlich spreche gegen die Auslegung des BSG, dass nur schwer nachvollziehbare Ergebnis, dass eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Zeiten des Bezugs ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu mindern wäre. Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 02.11.2007 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Kläger hat sich unter dem 01.10.2007 und die Beklagte unter dem 02.11.2007 und 03.12.2007 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs...