Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung vom Einigungsvertrag. Rentenerhöhung bei gleichartigen zusätzlichen Versorgungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Nach Art 45 Abs 2 EinigVtr iVm der dazugehörigen Klausel der Denkschrift zum EinigVtr wird der sachliche Anwendungsbereich des EinigVtr im Verhältnis zu anderen Gesetzen (hier: § 10 Abs 1 Nr 1 AAÜG) in der Weise bestimmt, daß der EinigVtr zwar ausdrücklich abgeändert werden kann, daß jedoch sachliche Abweichungen von ihm nicht möglich sind.

2. § 23 Abs 1 RAnglG sowie § 6 Abs 3 der RAV 1 und § 8 Abs 1 der RAV 2 - Anrechnung von Anpassungsbeträgen auf gleichartige zusätzliche Versorgungen stehen mit dem GG in Einklang.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.03.1993; Aktenzeichen 4 RA 28/92)

BSG (Beschluss vom 09.11.1992; Aktenzeichen 4 RA 19/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039064

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