Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichung vom Einigungsvertrag. Rentenerhöhung bei gleichartigen zusätzlichen Versorgungen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Nach Art 45 Abs 2 EinigVtr iVm der dazugehörigen Klausel der Denkschrift zum EinigVtr wird der sachliche Anwendungsbereich des EinigVtr im Verhältnis zu anderen Gesetzen (hier: § 10 Abs 1 Nr 1 AAÜG) in der Weise bestimmt, daß der EinigVtr zwar ausdrücklich abgeändert werden kann, daß jedoch sachliche Abweichungen von ihm nicht möglich sind.
2. § 23 Abs 1 RAnglG sowie § 6 Abs 3 der RAV 1 und § 8 Abs 1 der RAV 2 - Anrechnung von Anpassungsbeträgen auf gleichartige zusätzliche Versorgungen stehen mit dem GG in Einklang.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2039064 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen