Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Arbeitslosengeldes. Bemessungsentgelt. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet oder der Beitragbemessungsgrenze "West". Beschäftigungsort. Bürogebäude in Ost- und Westberlin. Anschrift. Haupteingang
Orientierungssatz
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist nicht auf den flächenmäßigen Schwerpunkt des Beschäftigungsortes im Beitrittsgebiet oder im Westteil Berlins abzustellen, da insoweit für den Arbeitgeber und die Einzugsstelle nur durch Einschaltung des Vermessungsamtes unter Beiziehung einer Flurkarte eine klare Abgrenzung möglich wäre. Eine einfache und klare Zuordnung des teils auf dem Beitrittsgebiet, teils im Westteil Berlins gelegenen Beschäftigungsortes ermöglicht hingegen das Abstellen auf die dem Grundstück zugeordnete Anschrift. Maßgebend ist daher der Haupteingang des Bürogebäudes, dem die Anschrift zugeordnet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes sowie der Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze (West) statt der Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet bei Beschäftigung in einem Bürogebäude, dessen Grundfläche zu zwei Dritteln im Westteil Berlins und zu einem Drittel im Beitrittsgebiet mit Haupteingang an der im Beitrittsgebiet liegenden Straße liegt.
Der am. Dezember 1965 geborene Kläger, der ein berücksichtigungsfähiges Kind hat, stand vom 15. April 2006 bis 30. April 2009 in einer Beschäftigung als Geschäftsführer in einer R-Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH, deren Büroräume von der Vorderseite über die gesamte Fläche bis zur Rückseite des Gebäudes lagen. Die Grundfläche des Gebäudes sowie des Büros befand sich zu ein Dritteln im Beitrittsgebiet und zu zwei Dritteln im Westteil Berlins. Das Büro der Firma war zu erreichen durch den Haupteingang unter der Anschrift E str. im Beitrittsgebiet bzw. durch einen Hintereingang über die Grünflächen von der Rückseite im Westteil Berlins. Der Büroraum des Klägers befand sich auf der Rückseite des Gebäudes zu den Grünflächen hin, damit dieser vom Lärm von der E straße verschont blieb. Das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers, der am Kapital der GmbH keine Anteile innehatte, betrug jeweils über 5.400,- EUR. Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet in Höhe von monatlich 4.500,- EUR bzw. ab 1. Januar 2009 von 4.550,- EUR statt nach der Beitragsbemessungsgrenze (West) in Höhe von monatlich 5.300,- EUR bzw. ab 1. Januar 2009 von 5.400,- EUR abgeführt.
Auf die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 11. Februar 2009 zum 1. Mai 2009 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2009 das Arbeitslosengeld ab 1. Mai 2009 unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet nach einem täglichen Entgelt von 148,49 EUR in Höhe von täglich 63,24 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurück.
Während des durch Eingang der Klage am 18. Mai 2009 eingeleiteten Rechtsstreits erließ die Beklagte am 30. Mai 2009 und 3. Juni 2009 Änderungsbescheide wegen geänderter Steuerabzüge. Der Kläger trägt vor, ihm stehe Arbeitslosengeld ab 1. Mai 2009 unter Zugrundelegung der Beitrittsbemessungsgrenze (West) zu, da sein Beschäftigungsort nicht im Beitrittsgebiet, sondern im ehemaligen amerikanischen Sektor, also dem Westteil Berlins gelegen habe. Auch wenn das Bürogebäude zum Teil auch auf dem ehemaligen Beitrittsgebiet liege, sei darauf abzustellen, dass es sich doch zu zwei Dritteln der Grundfläche im Westteil Berlins befunden habe. Hieraus ergebe sich ein um ca. 200,- EUR höheres monatliches Arbeitslosengeld.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Agentur für Arbeit Tempelhof-Schöneberg vom 17. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Agentur für Arbeit Berlin Süd vom 21. April 2009 und der Bescheide vom 30. Mai 2009 und 3. Juni 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2009 höheres Arbeitslosengeld sowie höhere Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze (West) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Vorverfahrens für rechtmäßig. Sie vertritt die Auffassung, der Arbeitgeber habe zutreffend in der Arbeitsbescheinigung bestätigt, dass das Arbeitsentgelt im ehemaligen Ostteil von Berlin erzielt worden und auch nur Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet abgeführt worden seien.
Das Gericht hat eine Auskunft des Vermessungsamtes des Bezirksamtes Mitte von Berlin über die Lage des Bürogebäudes E tstr ... mit einer Flurkarte eingeholt.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte...