Leitsatz (amtlich)

RVO § 1535 Nr 3 erstreckt sich nicht nur auf "Renten", sondern auch auf den Renten entsprechende sonstige Barleistungen aus der gesetzlichen UV und damit auch auf das Übergangsgeld nach RVO § 650. Das ergibt sich ua aus dem Sinn und Zweck der RVO §§ 1531 ff, die der Subsidiarität der Sozialhilfe Rechnung tragen; die Sozialhilfe ist auch dem Übergangsgeld nach RVO § 650 gegenüber nur subsidiär zu gewähren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051886

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