Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind Beiträge aus Versorgungsbezügen streitig.
Der Kläger ist seit 1. April 2002 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), zuvor war er bei der Beklagten freiwillig versichert. Neben einer Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von … € brutto monatlich (ab 1. Juli 2003) bezieht er eine Beamtenpension in Höhe von Brutto … € (Versorgungsnachweis für Dezember 2003).
Mit Beitragsbescheid vom 9. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsreform für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nicht mehr der halbe Beitragssatz, sondern der volle allgemeine Beitragssatz maßgebend sei. Dieser liege für die Krankenversicherung bei 13,6 %, woraus sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von … € errechne. Der Neufestsetzung des Krankenversicherungsbeitrages widersprach der Kläger mit der Argumentation, Bezieher von Versorgungsbezügen dürfen nicht höher belastet werden, als Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die übergangslose Anhebung des Beitragssatzes führe bei ihm zu einem Verlust von monatlich rund … € und verletze den ihm zu gewährenden Vertrauensschutz, den allgemeinen Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 unter Hinweis auf § 248 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung zurück.
Mit der am 21. Juli 2004 erhobenen Klage wendet der Kläger sich weiterhin gegen die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf seine Versorgungsbezüge und macht die Verfassungswidrigkeit von § 248 SGB V n. F. geltend. Diese Vorschrift belaste ihn übermäßig und sei mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbaren. Insbesondere sehe die gesetzliche Neufassung keine Übergangsregelung vor, die ihm ein gewisses Maß an Bestandsschutz gewähren könnte. Obwohl er seit 1975 beihilfeberechtigt gewesen sei, sei er freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben. Seit dem 1. April 2002 sei er Pflichtmitglied, nachdem der Gesetzgeber den Versicherten aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 ein Wahrecht zwischen freiwilliger Mitgliedschaft und Pflichtversicherung in der KVdR eingeräumt hatte. Unter Abwägung der Vor- und Nachteile habe er sich damals für eine Pflichtmitgliedschaft entschieden, insbesondere, weil er für die Beamtenpension Krankenversicherungsbeiträge lediglich in Höhe von 50 % des allgemeinen Beitragssatzes zahlen musste. Während er nach der bis Dezember 2003 geltenden Regelung monatlich … € für seine Krankenversicherung habe aufwenden müssen, betrage der Krankenversicherungsbeitrag ab Januar 2004 … €, wovon nach Abzug des von der BfA gezahlten Zuschusses eine Belastung für den Kläger in Höhe von monatlich … € verbleibe. Seine monatliche Belastung habe sich daher nahezu verdoppelt. Hierdurch werde der Bestand seiner Lebensplanung stark beeinträchtigt, ohne dass ein ausreichender Grund für die Verletzung dieses Vertrauensschutzes erkennbar sei. Die Heranziehung nur eines Teils der Rentner zur Finanzierung der steigenden Kosten im Gesundheitswesen sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom … in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom … aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen § 248 SGB V in der bis … geltenden Fassung anzuwenden
sowie,
die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. August 2005 entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung (Empfangsbekenntnis, Bl. 27 der Gerichtsakte) auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 ist nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat sie der Beitragsberechnung § 248 SGB V in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des GMG vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2230) zugrunde gelegt. Nach dessen Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung d...