Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenerhöhung bei gleichartigen zusätzlichen Versorgungen. Verfassungsmäßigkeit. Konkurrenzverhältnis des EinigVtr
Orientierungssatz
1. § 23 Abs 1 RAnglG sowie § 6 Abs 3 RAV 1 und § 8 Abs 1 RAV 2 - Anrechnung von Anpassungsbeträgen auf gleichartige zusätzliche Versorgungen - verstoßen nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 GG.
2. Die Vorschrift des § 10 Abs 1 Nr 1 AAÜG steht im Widerspruch zu Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst b S 4 EinigVtr. Dieser Vorschrift kommt bei der Lösung des entstehenden Konkurrenzverhältnisses Vorrang zu.
3. § 4 Abs 4 S 1 AAÜG ist auch dann zugunsten der Bezieher von Renten aus Zusatzversorgungssystemen anzuwenden, wenn die Anspruchsbegrenzung von § 10 AAÜG aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zum EinigVtr keine Anwendung findet.
Fundstellen
Dokument-Index HI2059914 |
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