Orientierungssatz

Einem Ehegatten, dessen Ehe durch ein Gericht der DDR nach dem Inkrafttreten der Eheverordnung vom 24. November 1955 (Ehe-VO - Gesetzblatt der DDR I, 849) geschieden worden ist, stand gegen seinen geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Unterhaltsrecht - Ehegesetz von 1946 - insoweit zu, als dieser den in der DDR bestehenden Unterhaltsanspruch überstieg, wenn er im Zeitpunkt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik oder Berlin (West) hatte. Bei dieser Sachlage kann sogar ein Anspruch allein nach dem Unterhaltsrecht der Bundesrepublik gegeben sein (so auch BSG 1979-08-02 11 RA 20/78 = SozR 2200 § 1265 Nr 43).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.02.1982; Aktenzeichen 11 RA 10/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1985203

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