Orientierungssatz

Kindererziehungszeiten in Rente nach Kanada - Rangfolge zwischen Sozialversicherungsabkommen und deutschen Auszahlungsvorschriften:

1. Eine Rentenleistung aus Kindererziehungszeiten für eine ehemalige Deutsche, die ein Kind auf dem heutigen Gebiet der DDR und ein Kind in der Bundesrepublik Deutschland geboren hat und als kanadische Staatsangehörige in Kanada lebt, kommt nach Art 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 30.3.1971 nicht in Betracht.

2. Zwischen Sozialversicherungsabkommen und deutschen Auslandszahlungsvorschriften - §§ 94 bis 102 AVG (= §§ 1315 bis 1325 RVO) stellt das Sozialversicherungsabkommen lex specialis dar. Dies gilt auch dann, wenn später das innerstaatliche Recht für den Betroffenen günstiger ist als das Vertragsrecht, es sei denn, daß das Abkommen selbst die Besserstellung durch nationales Recht zuläßt (vgl BSG 25.5.1965 1 RA 251/62 = BSGE 23, 74). Das deutsch-kanadische Abkommen läßt eine Besserstellung durch das nationale Recht jedoch nicht zu.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.07.1988; Aktenzeichen 4/11a RA 16/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1772992

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