Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr 1 AAÜG

 

Orientierungssatz

Die Begrenzung der Zahlbeträge der Leistungen des Sonderversorgungssystems des ehemaligen MfS/AfNS durch § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 AAÜG verstößt weder gegen Bestandsgarantien des EinigVtr noch gegen Verfassungsrecht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060648

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