Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus einer (Firmen-)Pensionskasse. Fortführung der Versicherung durch vollständige Zahlung der Beiträge durch den Arbeitnehmer selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Rentenleistungen, die von in der Rechtsform eines VVaG betriebenen regulierten Pensionskassen ausgezahlt werden, unterliegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11) auch insoweit als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, als sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt hat.

 

Orientierungssatz

Aktenzeichen beim LSG: L 1 KR 245/12

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang Rentenzahlungen aus einer Pensionskasse der Beitragspflicht zur Kranken-und Pflegeversicherung unterliegen.

Der Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner. Er bezieht von der in der Rechtsform der VVaG organisierten P. Pensionskasse (VVaG) seit dem 01.12.2002 eine Rentenzahlung von derzeit 614,86 € monatlich. Die der Rente zu Grunde liegenden Beiträge zur Pensionskasse zahlten in der Zeit vom 1.12.1966 bis zum 30.9.1981 der Kläger, der über die gesamte Zeit selbst Versicherungsnehmer war, zu 25 % und sein damaliger Arbeitgeber zu 75 %, wobei in diesem Zeitraum insgesamt Beiträge in Höhe von 11.375,98 € eingezahlt wurden. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der Kläger die Beiträge in der Zeit vom 1.10.1981 bis zum 31.10.2002 in Höhe von insgesamt 16.169.23 € vollständig selbst.

Der Kläger zahlte an die P. Pensionskasse auf die Rentenleistungen in vollem Umfang Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz.

Mit Schreiben vom 10.7.2011 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts eine Korrektur der von ihm gezahlten und der zu zahlenden Beiträge in Bezug auf die Rentenzahlung aus der Pensionskasse. Dem Schreiben beigefügt war eine Bestätigung der P. Pensionskasse vom 7.7.2011, wonach sich auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Berechnungsmodells für die Aufteilung eines Direktversicherungsvertrages zwischen privaten und betrieblichen Teil für den Vertrag des Klägers ergebe, dass 58,70 % der monatlichen Rente auf den privaten Teil entfallen. Dies entspreche bei einer (damaligen) monatlichen Rentenzahlung von 611,80 € einem Anteil von 359,13 €.

Mit Bescheid vom 29.7.2011 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass nach Rücksprache mit der P. Pensionskasse keine Neuberechnung der Beiträge stattfinde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Rentenzahlungen aus einer Pensionskasse auch dann in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen, wenn die Beiträge nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis von dem Arbeitnehmer vollständig selbst fortgezahlt wurden. Die zu Direktversicherungsverträgen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts, wonach Leistungen aus einer Direktversicherung nicht der Beitragspflicht unterliegen, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Eintritt in den Versicherungsvertrag vollständig selbst gezahlt habe, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Bei einer Pensionskasse bediene sich der Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin einer Institution der betrieblichen Altersversorgung, so dass in diesem Fall von einem kompletten herauslösen des Vertrages aus der betrieblichen Sphäre und somit aus dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht ausgegangen werden könne. Diese Sichtweise werde dadurch verstärkt, dass der Arbeitnehmer ohnehin per Gesetz einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Pensionskasse habe (§ 118a Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) und er regelmäßig bereits während des Arbeitsverhältnisses neben dem Arbeitgeber die Stellung eines Versicherungsnehmers innehabe. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts werde daher auch dann nicht gänzlich verlassen, wenn den Arbeitgeber nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses keine Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) mehr treffen sollte.

Am 21.10.2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben die Beklagten den Bescheid vom 29.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchbes...

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