Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von § 256a SGB 6

 

Orientierungssatz

Ein Systemwiderspruch zwischen § 307a SGB 6 und § 256a SGB 6 liegt nicht vor, da hier unterschiedliche Sachverhalte geregelt sind und sich in ihnen gleichrangige Gesetze gegenüberstehen.

2.Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor, da § 307a und § 307b SGB 6 unterschiedliche Versicherungssysteme betreffen, deren Ungleichbehandlung zur Überzeugung der Kammer zumindest nicht willkürlich ist, was jedoch für ein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) erforderlich wäre; ebenso ist ein Verstoß gegen Art 14 GG und Art 20 Abs 3 GG nicht ersichtlich.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.05.2005; Aktenzeichen 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2061085

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