Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschmelzung der Zusatzversorgung durch Rentenanpassung. Überleitung in Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. Gegen die Regelungen der RAV 1 § 6 Abs 2 und der RAV 2 § 8 Abs 2 bestehen für die Zeit bis Dezember 1991 keine rechtlichen Bedenken.
2. Die vom Gesetzgeber der damaligen DDR im RAnglG getroffene, vom EinigVtr übernommene und vom RÜG (AAÜG) vollzogene Systementscheidung nach früherem DDR-Recht erworbene Versorgungsansprüche ausschließlich durch eine Rente nach dem SGB 6 zu ersetzen, ist jedenfalls derzeit noch verfassungsgemäß (vgl auch BSG vom 27.1.1993 - 4 RA 50/92).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2060878 |
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