Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu 1/10 zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob von den der Klägerin vom beklagten Sozialhilfeträger gewährten Leistungen der Hilfen zur Pflege der von der Pflegekasse gewährte Wohngruppenzuschlag für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2015 in Abzug zu bringen ist.
Die 1930 geborene Klägerin steht unter rechtlicher Betreuung. Seit Februar 2007 wohnt sie in einer ambulant betreuten Pflegewohngruppe (WG) mit insgesamt sieben an Demenz erkrankten Bewohnern, die rund um die Uhr von einem Pflegedienst (Beigeladene zu 1) betreut werden.
Bei der Klägerin ist nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 15. Dezember 2008 eine fortgeschrittene Demenzerkrankung mit Apraxie festgestellt. Sie erhält deswegen von der Pflegekasse (Beigeladene zu 2) seit Ende 2008 Pflegesachleistungen nach § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend der Pflegestufe III (1.550 Euro monatlich bzw. 1.612 Euro monatlich ab 1. Januar 2015) sowie zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §§ 45a, b SGB XI in Höhe von 200 Euro monatlich.
Darüber hinaus erhält die Klägerin seit 2007 vom beklagten Sozialhilfeträger ergänzende Leistungen der Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Beklagte bestimmte den Hilfebedarf mit 1 x täglich LK 19 Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürften und 1 x täglich LK 38 Hilfe in Wohngemeinschaften für demente Pflegebedürftige an sieben Tagen der Woche.
Das Land Berlin, die Landesverbände der Pflegekassen (darunter die Beigeladene zu 2) und die Wohlfahrtsverbände (darunter der Paritätische Wohlfahrtsverband (DPW), deren Mitglied die Beigeladene zu 1) ist, schlossen am 15. November 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 einen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen in Berlin ab. Gegenstand der Vereinbarung sind die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Hilfeleistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Auf Grundlage dieses Rahmenvertrages schlossen die vorgenannten Beteiligten eine Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XI (dreiseitiger Vertrag). Hierin sind u.a. die Leistungsinhalte für die einzelnen Tätigkeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung in Form von einzelnen Leistungskomplexen (LK 1-19) und deren Vergütung geregelt. Nach § 3 Abs. 4 dieser Vereinbarung sind mit den vertraglichen Vergütungssätzen die vertraglichen Leistungen abgegolten. Eine Differenzierung in der Vergütung gegenüber den Kostenträgern und den Pflegebedürftigen ist unzulässig. Zuzahlungen dürfen die Pflegeeinrichtungen von den Pflegebedürftigen für die vertragsmäßig abgegoltenen Leistungen weder fordern noch annehmen.
Zudem besteht ergänzend zwischen dem Land Berlin als Träger der Sozialhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (darunter dem DPW) und den privaten ambulanten Pflegediensten seit 1. Januar 2005 der Berliner Rahmenvertrag (BRV) nach § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales. Nach dessen Ziff. 22.4 ist die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (alt: § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) Bestandteil des BRV (Anlage 8). Die Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 SGB XII (zweiseitiger Vertrag) und ihre Anlage 1 regeln in Ergänzung zur Vereinbarung nach § 89 SGB XI und zu den Leistungen der Pflegeversicherung weitere Leistungen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in Berlin (LK 31-38). Die Anlage 1 enthält unter Punkt I. Hinweise zur Vereinbarung nach § 89 SGB XI in Bezug auf die - im Vergleich zum SGB XI weitergehende - Anwendung der LK 9, 11b, 12 und 13 im Bereich der Sozialhilfe sowie unter Punkt II. die Leistungsbeschreibungen und Vergütungsvereinbarungen für die LK 31-38. Die Beigeladene zu 1) ist der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 SGB XII am 17. August 2005 beigetreten.
Am 19. April 2005 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) einen Pflegevertrag. Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der "Leistungs- und Vergütungsvereinbarung", die als Anlage Bestandteil des Vertrages ist. Nach dieser Anlage vereinbarten die Parteien am 2. Januar 2013/20. Dezember 2012 für die Zeit ab Januar 2013, am 29. März 2014/9. April 2014 für die Zeit ab April 2014 und am 16. Januar 2015/13. Januar 2015 für die Zeit ab Januar 2015 jeweils die Erbringung von Pflegeleistungen entsprechend der LK 19, 38 (jeweils 1 x täglich). Nach dem Pflegevertrag legt die Beigeladene zu 1) bei Kostenübernahmen durch Kostenträger für die erbrachten Leistungen die mit diesen Trägern ausgehandelten Entgelte als Vergütung zugrunde (§ 5.1). Diejenigen Leistungen, die mit Kostenträgern abzurechnen sind, werden von der Beigeladenen zu 1) den Träg...