Entscheidungsstichwort (Thema)

Hauspflege bei Heimdialyse

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Versicherte aus der stationären Dialysebehandlung im Krankenhaus entlassen, weil er durch ein Heimdialysegerät ausreichend versorgt werden kann, so ist mit der Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten durch die KK notwendigerweise auch die Gewährung von Hauspflege (RVO § 185) verbunden. Für eine Ermessensentscheidung der KK besteht in diesem Falle kein Raum mehr.

Hauspflege ist grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren. Kann die KK die Hauspflege jedoch nicht als Sachleistung zur Verfügung stellen, so hat sie dem Versicherten die Kosten zu erstatten, die ihm durch die Beschaffung geeigneten Pflegepersonals entstehen. Dieser Kostenerstattung steht nicht entgegen, daß die Ehefrau oder ein sonstiger ausgebildeter Familienangehöriger die Pflege des Versicherten übernommen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2014843

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