Revision eingelegt
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung aus dem der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz zuerkannten Recht auf Witwenrente.
Die 1923 geborene Klägerin war mit dem 1922 geborenen und 1980 verstorbenen S verheiratet. Die Ehe war 1949 geschlossen worden. Beide Ehegatten verfügten über keinerlei bundesdeutsche Beitragszeiten. Die Klägerin reiste in die Bundesrepublik am 20. November 1998 ein. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin.
Die Klägerin beantragte am 21. Dezember 1998 Hinterbliebenenrente. Ihr wurde mit Bescheid vom 1. März 2000 eine Regelaltersrente aus eigenem Recht ab 20. November 1998 bewilligt (der Höhe nach auf Grund von -hochgerechnet- 11,2590 einfachen Entgeltpunkten nach dem FRG). Die beantragte Witwenrente wurde ihr zunächst nach § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorläufig mit Bescheid vom 8. Januar 2001 bewilligt. Nachdem mit Bescheid vom 3. Mai 2001 die Regelaltersrente der Klägerin neu festgestellt und nach dem Fremdrentengesetzes (FRG) auf der Grundlage von 16,9344 persönlichen Entgeltpunkten (EP) der Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung und 6,0494 knappschaftlichen EP berechnet wurde, lehnte die Beklagte mit „endgültigem” Bescheid vom 14. Juni 2001 die Auszahlung aus der dem Grunde nach bewilligten Witwenrente unter Hinweis auf § 22b FRG ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Die Klägerin beantragte am 26. Februar 2002 die Überprüfung der Witwenrente und berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R).
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2002 ab. Dem Urteil des Bundessozialgerichts werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Die Rente für Spätaussiedler sei der Höhe nach an der Eingliederungshilfe orientiert. Auch im allgemeinen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung könne durch die Anrechnung der eigenen Rente eine Witwenrente auf den Betrag Null sinken. Darüber hinaus gebe es keine Gründe für eine Besserstellung beziehungsweise ungerechtfertigte Gleichbehandlung gegenüber von Ehepaaren oder anderen Alleinstehenden.
Der Widerspruch der Klägerin vom 15. Oktober 2002 verwies auf das genannte Urteil des Bundessozialgerichts.
Er wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 30. Juni 2003 erhobenen Klage ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
- den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2001 in der Form des Bescheides vom 19. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 abzuändern,
- die Beklagte zu verurteilen, die von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte Witwenrente zur Auszahlung zu bringen,
- die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten dem Grunde nach anerkannten Witwenrente. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2001 war deshalb nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 oder § 48 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu korrigieren. Der Bescheid vom 19. September 2002 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beklagte hat mit dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 14. Juni 2001 das Recht nicht fehlerhaft angewandt. Sie ist auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Die Beklagte hat rechtmäßig entschieden, dass für das Recht der Klägerin auf große Witwenrente ein Geldwert deshalb nicht festzusetzen sei, weil bereits für ihre eigene Altersrente 25 (einfache) persönliche Entgeltpunkte (EP) nach dem FRG zu Grunde gelegt worden seien. Rechtsgrundlage für diese zutreffende Entscheidung stellt § 22b FRG dar. Nach dieser Vorschrift werden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt (§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG). Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren (Satz 2). Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren j...