Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines freiwillig gezahlten Beitrags neben beitragsfreien Zeiten. israelische Versicherungszeiten. Rangstellenwert aus Ausbildungsausfallzeiten. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die von der Bestandschutzregelung in Nr 7 des SozSichAbkSchlProt ISR erfasste Bewertung der Ausbildungsausfallzeiten hat nicht zum Inhalt, dass die am 31.12.1986 (und damit mangels Rechtsänderung bis zum 31.12.1991) bestehende Bewertung der Ausbildungsausfallzeiten in jeder Rentenberechnung unabhängig von dem zum Rentenbeginn geltenden Recht als statische Summe von Rangstellenwerten für die Ausbildungszeiten Eingang findet und somit mit den weiteren Rangstellen addiert wird. Die sich aus Nr 7 SozSichAbkSchlProt ISR ergebende Rangstellenwertgarantie ist ausschließlich iS einer Mindestgarantie zu verstehen, die den Begünstigten sichert, dass sie eine Rente jedenfalls aus den für die Ausbildungsausfallzeiten nach dem 31.12.1986 ermittelten Entgeltpunkten erhalten, die sich durch Umrechnung der nach altem Recht bestehenden Werteinheiten ergeben. Diese garantierte Anzahl von Entgeltpunkten ist nach Auffassung der Kammer nicht neben anderen Entgeltpunkten in eine Rentenberechnung nach dem SGB 6 einzustellen.
2. Eine zusätzliche Berücksichtigung eines freiwillig gezahlten Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung würde eine unzulässige Systemvermischung iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darstellen. Das Abkommensrecht verdrängt aus Gründen der Völkerrechtsfreundlichkeit das eigentlich einschlägige SGB 6 soweit es um die Ermittlung der Rangwerte bzw Entgeltpunkte für die Ermittlung der Rentenhöhe geht. Eine Vermischung dieser Art der Berechnung mit jener nach dem SGB 6 ist nach der Rechtsprechung des BSG schlechthin unzulässig (vgl BSG vom 24.7.2001 - B 4 RA 45/99 R = SozR 3-2600 § 71 Nr 2). Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts an (BSG vom 24.7.2001 - B 4 RA 45/99 R aaO), als diese in Änderungen der Bewertung der Ausbildungszeiten durch die Einführung der Gesamtleistungsbewertung mit dem SGB 6 eine unzulässige einseitige Gestaltung der Geschäftsgrundlage der völkervertragsrechtlichen Vereinbarung gesehen hat.
3. Nationalsozialistisch-verfolgten israelischen Versicherten, die auf Grund des SozSichAbk ISR vor dem 1.1.1987 einen freiwilligen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt hatten, und dieser sich in der Rentenberechnung nicht rentensteigernd auswirkt, verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG, weil die auf den Ausfallzeiten beruhenden Anwartschaften mangels wesentlicher Eigenleistung nicht dem Eigentumsschutz unterfallen (vgl BVerfG vom 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 ua = BVerfGE 58, 51 = SozR 2200 § 1255a Nr 7).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem israelischen Kläger von der Beklagten gewährten Altersrente, insbesondere darüber, ob neben dem am 31.12.1986 bestehenden Rangstellenwert aus Ausbildungsausfallzeiten ein freiwillig entrichteter Beitrag rentenerhöhend zu berücksichtigen ist.
Der ... 1932 geborene Kläger ist seit dem 25.7.1949 Bürger des Staates Israel und hat dort seinen Wohnsitz in B S. Durch Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung Koblenz vom 12.3.1963 wurde der Kläger als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt.
Der Kläger besuchte in W (Serbien) vom Schuljahr 1947/48 an bis Ende Mai 1949 ein Gymnasium. In der Zeit vom 1.10.1953 bis 31.12.1957 absolvierte er ein Hochschulstudium am Israel Institute of Technology in Haifa, welches er mit dem Erhalt des Grades eines Bachelor of Science im Dezember 1957 abschloss.
Vom 1.4.1954 (Inkrafttreten des Gesetzes über die staatliche Sozialversicherung in Israel) bis jedenfalls zum 31.12.1986 war der Kläger durchgehend als Angestellter in der israelischen Sozialversicherung versichert und hat hierzu Beiträge geleistet.
Mit am 29.12.1986 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung nach § 10 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und Art. 3 des DISVA. Zugleich übersandte er einen Scheck in Höhe von 92 Deutsche Mark, der als freiwilliger Beitrag für den Monat verbucht werden sollte und wurde. Mit Bescheid vom 6.7.1988 ließ die Beklagte den Kläger ausdrücklich u. a. für das Jahr 1986 zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zu. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsbehelf nicht eingelegt. Weitere freiwillige Beiträge wurden vom Kläger nicht entrichtet.
Mit einem am 17.12.2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte formlos die Gewährung einer Regelaltersrente. Nach Ermittlung des Versicherungsverlaufs des Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 23.1.2004 ab 1.3.1997 Regelaltersrente (RAR). Dieser Rente legte die Beklagte persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 5,0250 zu Grunde. Nach Anlage 10 des Bescheides...