Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Oktober 2014 gegen den Minderungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen notwendigen Kosten des Antragstellers.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen den vom Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 festgestellten vollständigen Wegfall seines Arbeitslosengeldes II (Sanktion).

Der 22jährige Antragsteller steht bei dem Antragsgegner seit dem 1. April 2011 im Leistungsbezug. Zuvor lebte er in Ummern im “Hof Leben„. Dabei handelt es sich um ein Schul- und Werkstattprojekt für nicht schulfähige junge Menschen. Der Landkreis Gifhorn teilte mit, dass die seit dem 3. November 2007 laufende stationäre Jugendhilfemaßnahme am 28. Februar 2011 beendet werde. Ein sozialpädagogischer Hilfebedarf liege aus sozialpädagogischer Sicht nicht mehr vor. Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt komme nicht in Frage, da das Mutter-Sohn-Verhältnis nachhaltig zerrüttet sei. Der Antragsteller mietete zum 1. April 2011 eine Wohnung in Brome an. Der Antragsgegner gewährte ein Darlehen für die vom Vermieter geforderte Kaution in Höhe von 380,00 €. Der Antragsteller unterschrieb, dass er damit einverstanden sei, dass das Darlehen durch Einbehaltungen in Höhe von 15.00 € monatlich zurück gezahlt werde. Der Antragsteller nahm in der Folgezeit zahlreiche Meldetermine nicht wahr, der Antragsgegner minderte daraufhin das Arbeitslosengeld jeweils um 10% (Sanktion) der Regelleistung. Aufgrund von Stromschulden gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Darlehen, von den dem Antragsteller zustehenden Leistungen wurden in der Folge monatlich weitere 37,40 € einbehalten. Eingliederungsvereinbarungen kamen nur per Verwaltungsakt zustande. Der Antragsteller nahm an darin festgelegten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nicht teil, sodass sein Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2012 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt wurde. Nach einer Sperrankündigung des Stromanbieters bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller erneut ein Darlehen in Höhe von 789,98 € und behielt sodann ab dem 1. Januar 2013 zum Zwecke der Rückzahlung monatlich 38,20 € der dem Antragsteller zustehenden Leistungen ein. Der monatliche Abschlag für Strom in Höhe von 63,00 € überwies der Antragsgegner (von den Leistungen des Antragstellers) direkt an den Stromanbieter. In der Zeit vom Juli 2013 bis September 2013 erhielt der Antragsteller keine Leistungen. Er hatte im Februar 2013 eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten, sodass der Antragsgegner die Leistungen für drei Monate vollständig minderte (Sanktion). Der Antragsteller erhielt in der Zeit mehrere Lebensmittelgutscheine. Es folgten weitere Sanktionen (Minderung um 10%), weil der Antragsteller nicht zu Meldeterminen erschien. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 minderte der Antragsgegner das dem Antragsteller zustehende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. April 2014 erneut um 100%. Der Antragsteller hatte an einer Ausbildungs- und Arbeitsmarktbörse nicht teilgenommen.

Am 27. Mai 2014 erließ der Antragsgegner eine “Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.„ Die darin enthaltenen Feststellungen gelten für die Zeit vom 27. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2015. Unter “Bemühungen von D.„ heißt es: “Sie nehmen an der Maßnahme: MAT Jugendwerkstatt gemäß § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III zur beruflichen Eingliederung teil. Die Maßnahme soll ihre berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Inhalt der Maßnahme ist: Praktische Arbeiten im Bereich der Hauswirtschaft, Holzwerkstatt und im Naturschutz, sowie Theorieteil; Zweck der Maßnahme ist: Hilfe zur Verbesserung der Eingliederungschancen in Arbeit oder Ausbildung; bei Jugendwerkstatt Gifhorn in 38518 Gifhorn, Maybachstr. 6 vom 05.06.2014 bis 04.06.2015.„ Mit Bescheid ebenfalls vom 27. Mai 2014 bot der Antragsgegner dem Antragsteller eine “Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 SGB III„ an. Als zeitlichen Umfang ist “Vollzeit„ angegeben. Der Maßnahmebeginn ist der 4. Juni 2014, 9.00, Maßnahmeende ist der 4. Juni 2015. Die Eingliederungsvereinbarung und der Bescheid enthalten jeweils eine Rechtsfolgenbelehrung. Darin heißt es, dass das Arbeitslosengeld des Antragstellers zuletzt aufgrund eines wiederholten Pflichtverstoßes vollständig entfallen war (vgl. Bescheid vom 22. Januar 2014). “Treten Sie die mit diesem Schreiben angebotene zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht an, brechen Sie diese ab oder geben durch Ihr Verhalten Anlass für den Abbruch, entfällt das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II erneut vollständig.„ Mit Änderungsbescheid vom 2. September 2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar...

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