Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Einsatz des Einkommens und Vermögens. Kostenbeitrag. sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Kostenprivilegierung
Leitsatz (amtlich)
Auch Kostenbeitragsverpflichtete nach § 92 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch - SGB 12 -, die nicht selbst Leistungsberechtigte sind, sind in entsprechender Anwendung des § 183 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kostenprivilegiert.
Orientierungssatz
Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Eltern eines behinderten Kindes zu einem Kostenbeitrag im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 ist § 92 Abs 1 S 2 iVm Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 12.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die stationäre Unterbringung der Tochter der Kläger.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und haben drei Kinder, geboren 1991, 1993 und 1998. Die 1998 geborene Tochter G. ist seit ihrer Geburt behindert. Sie lebt seit 01. Mai 2006 in der Heimstatt H., einer Einrichtung für geistig behinderte Kinder und Jugendliche. G. besucht auch die dort angegliederte Schule. Von dem Beklagten bezieht G. Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Im Juni 2007 kündigte der Beklagte den Klägern an, er werde prüfen, wie hoch ab 01. Juli 2007 der von ihnen zu leistende Kostenbeitrag sei. Die Kläger reichten daraufhin alle angeforderten Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen gelangte der Beklagte in einer internen Berechnung zu dem Ergebnis, dass die Kläger über ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 1.525,48 € verfügen.
Mit Heranziehungsbescheid vom 10. April 2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, aufgrund der Bestimmungen des SGB XII werde ihnen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zugemutet, einen regelmäßig wiederkehrenden Betrag von 208,-- € monatlich für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis auf Weiteres als Kostenbeitrag zu zahlen. Dieser Betrag entspreche der häuslichen Ersparnis. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung bemesse sich die häusliche Ersparnis nach dem für die Tochter G. maßgeblichen Regelsatz. Dieser betrage 208,-- € und sei in vollem Umfang zu fordern, da im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Bekleidung sichergestellt werde. Für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis 30. April 2008 ergebe sich ein fälliger Betrag von 10,-- €.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein. Weder sei eine Rechtsgrundlage genannt worden noch habe der Beklagte Ermessen ausgeübt. Der geforderte Kostenbeitrag beruhe auf einer unzulässigen Pauschalierung der häuslichen Ersparnis. Richtigerweise müsste die tatsächliche Haushaltsersparnis konkret (und nicht nur fiktiv) berechnet werden. Dabei müsse dann berücksichtigt werden, dass G. an den Wochenenden und in den Ferien sehr viel Zeit im Haushalt ihrer Eltern verbringe.
Im Widerspruchsverfahren übersandten die Kläger die aktuellen Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnisse. Der Beklagte nahm eine Rechnung der Heimstatt H. für Februar 2008 zu den Akten. Daraus ergibt sich ein Rechnungsbetrag von insgesamt 3.852,39 €. In diesem enthalten ist die Kinder- und Jugendgrundpauschale in Höhe von 381,47 € und die Grundpauschale für den Besuch der Sonderschule in Höhe von 106,77 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das bereinigte Gesamteinkommen der Kläger (§ 82 SGB XII) übersteige die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Gemäß § 87 SGB XII seien monatlich zwischen 1.500,-- € und 1.960,-- € einzusetzen. Grundsätzlich könnte nach § 92 SGB XII ein Kostenbeitrag in Höhe der Grundpauschalen (§ 76 Abs. 2 SGB XII, hier: 488,24 €) gefordert werden. Unter Würdigung der Gesamtumstände im Rahmen der Ermessensabwägungen erfolge die Forderung des Kostenbeitrages jedoch lediglich in Höhe des Regelsatzes. Der Bescheid vom 10. April 2008 sei im Ergebnis rechtmäßig ergangen und werde aufrecht erhalten.
Dagegen haben die Kläger am 16. Oktober 2008 Klage beim Sozialgericht Braunschweig erhoben. Sie beziehen sich zur Begründung auf den Vortrag im Widerspruchsbescheid.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig. Der Beklagte durfte von den Klägern einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe vo...