Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die 1945 geborene Klägerin legte im Februar 1965 das Abitur ab und besuchte danach bis September 1965 die Frauenfachschule. Von Oktober 1965 bis August 1971 studierte sie in G., H. und I. Kunstgeschichte, Publizistik und Germanistik, danach bis Januar 1976 in J. die Fächer Textil und Design. Nach der Diplomprüfung als Designerin arbeitete sie bis April 1982 im erlernten Beruf und besuchte von Oktober 1985 bis März 1989 die Hochschule für Bildende Künste (HBK) in K.. Danach durchlief sie von April 1989 bis März 1990 eine Fortbildung zur Dozentin, studierte von April 1993 bis September 1996 an der Fachhochschule L. in der Fachrichtung Sozialwesen und absolvierte von Oktober 1996 bis September 1997 ein Berufspraktikum im Bereich der Orientierungsstufe. Die Klägerin erlangte einen Abschluss als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin, betreute von Dezember 1998 bis März 1991 die Kindergruppe "M. " in K. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM-Stelle) und ließ sich schließlich von Dezember 2001 bis Dezember 2002 zur Sozialtherapeutin im Bereich "systemische Familientherapie" durch das Institut für angewandte Sozialfragen GmbH in G. fortbilden. Sie absolvierte ein Praktikum in der Frauenberatungsstelle der Suchthilfeeinrichtung N. (eigene Angaben der Klägerin bei der Antragstellung im Dezember 2002).

Seit ihrem sechsten Lebensjahr litt die Klägerin nach eigenen Angaben an Anfällen von Atemnot und Stottern, das mit dem 17. Lebensjahr therapiert wurde. 1953 durchlief sie bei starkem Untergewicht eine Kur in O.. Seit ihrem 16. Lebensjahr nahm sie regelmäßig starke Spirituosen zu sich und litt seit dem 19. Lebensjahr an erheblicher Magersucht. 1969 wurde sie in der P. in H. wegen Bulimie behandelt und 1971 mit derselben Diagnose in der Psychosomatischen Klinik in Q.. 1978 wurde sie nach eigener Darstellung "bei der Caritas" in R. psychotherapeutisch behandelt. Unterlagen über diese Behandlungen liegen nicht mehr vor. Vom 19. Oktober 1982 bis zum 22. Februar 1983 befand sich die Klägerin unter der Diagnose einer Anorexia nervosa in der Psychosomatischen Klinik Windach und beschrieb ein in der Kindheit sehr enge Beziehung zum Vater, der sehr große und von ihr nicht erfüllbare Leistungsanforderungen gestellt habe (Bericht des Chefarztes Dr. S. und des Stationsarztes T. vom 06. Mai 1983). Die Beziehung zur Mutter sei weniger herzlich gewesen. Von ihrem inzwischen alkoholabhängigen Bruder habe sie sich immer mehr entfernt. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, sei es zu einer Ehekrise der Eltern gekommen. Von da an habe der Vater in ihrem Zimmer übernachtet. Dies habe sie sehr abgestoßen. Beim psychischen Erstkontakt in der Klinik wirkte die Klägerin sehr gehemmt, konnte kaum Blickkontakt halten und stotterte bei manchen Worten. Sie beschrieb ein seit dem 20. Lebensjahr gestörtes Essverhalten mit Hunger- und Fressphasen, später hinzugekommenem bewussten Erbrechen und ausgedehnten Fressattacken. Nachdem sie schon seit dem 16. Lebensjahr starke Spirituosen zu sich genommen habe, sei es nach dem Scheitern einer Beziehung 1974 zu starkem Alkoholmissbrauch, Fressattacken und Tranquilizern-Einnahme gekommen. Während der Behandlung zeigte sich immer wieder eine leichte Frustrierbarkeit der Klägerin, die übergroße Anforderungen an Bezugspersonen stellte und sich in der Klinik immer wieder in für sie schwer erreichbare Personen verliebte, so dass die Enttäuschungen schon voraussehbar waren und sehr leicht zur depressiven Resignation führten. Sexuellen Missbrauch durch den Vater oder andere Personen erwähnte die Klägerin während des gesamten Aufenthaltes nicht (a. a. O).

Die nächste Behandlung in der Psychosomatischen Klinik U. fand in der Zeit vom 15. Januar bis zum 05. Juni 1984 statt. Die Ärzte diagnostizierten eine Bulimia nervosa sowie eine neurotische Depression (Entlassungsbericht des Dr. S. und des Dr. T. vom 20. Juni 1984). Die Klägerin beschrieb Rückfälle mit Fressorgien und Alkoholmissbrauch bereits wenige Tage nach der Entlassung aus dem letzten Heilverfahren, die meist durch Versagen in sozialen Leistungssituationen ausgelöst würden. Nach einem "anfänglichen Versacken in der Sucht" sei es ihr jedoch gelungen, einige Kontakte in ihrer Umgebung aufzubauen. Nachdem sie das Interesse an ihrem bisherigen Beruf verloren habe, habe sie sich um eine Umschulung als Ergotherapeutin bemüht. Sie erschien den Ärzten nicht mehr so gehemmt wie bei dem ersten Aufenthalt, stotterte allerdings noch deutlich. Ihr passives Verhalten habe sich erst am Ende der Behandlung nach einer besonders harten Konfrontation in der Gruppentherapie gebessert. Von einem sexuellen Missbrauch war während des gesamten Aufenthaltes nie die Rede (a. a. O). Dies gilt auch für die nachfolgende ambulante Therapie bei dem Dipl...

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