Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. November 2007 Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die 1946 geborene Klägerin bezieht eine Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 357,13 € monatlich. Ihr Ehemann erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die ARGE Braunschweig in Höhe von 552,79 € (darin enthalten: Kosten der Unterkunft in Höhe von 241,79 €). Weiterhin verfügte der Ehemann der Klägerin über eine im Februar 1974 abgeschlossene Lebensversicherung bei der "B. Lebensversicherung Aktiengesellschaft", die laut Gewinnstandsmitteilung vom 1. März 2005 ein Gesamtguthaben in Höhe von 19.372,21 € aufwies.
Anfang 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung, da sie ihren Anteil an den Wohn- und Heizkosten der Ehewohnung aus ihren Rentenbezügen nicht bestreiten könne. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2005 mit der Begründung ab, ihr Ehemann verfüge über verwertbares Vermögen in Form der Lebensversicherung, dessen Verwertung keine besondere Härte bedeute und nach Abzug des Schonbetrages vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 mit der Begründung zurück, bei dem Rückkaufwert der Lebensversicherung handele es sich um Vermögen, das sofort verwertbar sei. Die streitgegenständliche Versicherung diene nicht der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 oder des Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes und ihre Ansammlung werde nicht staatlich gefördert. Einer Verwertbarkeit stehe nicht entgegen, dass die Lebensversicherung nach dem SGB II nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden müsse, da der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der verschiedenen Sozialleistungen einen Gestaltungsspielraum habe, der es ihm gestatte, die Vermögensfreibeträge für die einzelnen Sozialleistungen unterschiedlich zu regeln.
Am 16. Januar 2006 hat die Klägerin hiergegen vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, für ihren Ehemann stelle es eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, zwölftes Buch (SGB XII) dar, seine zur eigenen Altersabsicherung angesparte Lebensversicherung für die Grundsicherung seiner Ehefrau verbrauchen zu müssen, da ihm dann diese Mittel für sein eigenes Rentenalter nicht zur Verfügung stünden und eine eigene soziale Abhängigkeit im Rentenalter die Folge wäre. Die langfristige Lebensplanung würde durch einen Einsatz der Lebensversicherung durchbrochen und stelle insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr Ehemann als Empfänger von Arbeitslosengeld II-Leistungen nur eine kleine Rente zu erwarten habe, eine besondere Härte dar. Eine Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung sei bei einem Verbrauch der Versicherungsleistung nicht mehr gewährleistet.
Auch sei zu beachten, dass sie und ihr Ehemann bereits bei der Eheschließung durch die Vereinbarung von Gütertrennung zum Ausdruck gebracht hätten, dass die streitgegenständliche Versicherung ihres Ehemannes allein für dessen Altersabsicherung gedacht sei. Auch werde ihr Ehemann gegenüber anderen Arbeitslosenhilfeempfängern benachteiligt, da dieser Personengruppe eigentlich durch die Schaffung anderer Freibeträge die Möglichkeit gegeben werden solle, eine Altersabsicherung aus eigener Kraft zu gewährleisten.
Nach Klageerhebung ist die Versicherungssumme in Höhe von 20.601,94 € an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt worden.
Hierzu trägt die Klägerin vor, dass ihrem Ehemann zum Auszahlungszeitpunkt der Versicherungssumme nur noch ein Teilbetrag zur Verfügung gestanden habe. Ein Betrag in Höhe von 10.000,- € sollte zur Rückzahlung von Darlehen an den Sohn und die Tochter verwendet werden, die ihnen im Zeitraum Januar 2001 bis September 2002 monatliche Darlehen in Höhe von 300,- bzw. 200,- DM bis zu ihrem Rentenantritt und in Höhe von 5.000,- € für die Anschaffung eines neuen Autos im Jahr 2004 gewährt hätten.
Nach Ablehnung des Grundsicherungsantrages durch die Beklagte sei wiederum eine darlehensweise monatliche Unterstützung durch die Tochter vereinbart worden, woraus sich eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 2.500,- € entwickelt habe. Daneben seien weitere Kosten für die Erneuerung des Bodenbelages in der ehelichen Wohnung und für einen Urlaub zum 60. Geburtstages ihres Ehemannes entstanden, so dass seit Januar 2007 nur noch ein Betrag in Höhe von 3.200,- € aus der Lebensversicherung zur Verfügung stehe.
Am 25. Mai 2007 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktobe...