Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei dem Kläger bestehenden Grades der Behinderung (GdB).
Der Kläger ist am H..1963 geboren. Mit Antrag vom 19.06.2017, eingegangen beim Beklagten am 28.06.2017, beantragte er erstmalig beim Beklagten die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Zur Begründung gab er an, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen, einer Angsterkrankung mit Panikattacken, Schlafstörungen mit Alpträumen, Migräne, Reflux, einem Zustand nach Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule, Herzstechen und Bluthochdruckleide.
Der Beklagte holte Befundberichte bei Dr. I. und Dr. J. ein. Mit Bescheid vom 15.09.2017 stellte der Beklagte beim Kläger einen GdB von 30 fest. Berücksichtigt wurde hierbei eine seelische Störung mit einem GdB von 20 sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Bandscheibenschäden und Schmerzstörung mit einem Einzel-GdB von 20.
Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widerspruch vom 02.10.2017.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 27.12.2017 erhobenen Klage.
Er trägt vor, dass hier die Einstufung eines GdB von 70 angemessen sei. Er befinde sich in einer ambulanten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. K.. In der Zeit vom 01.05.2017 bis 08.05.2017 habe er eine intensive therapeutische Behandlung unter der Leitung des Herrn Dr. L. durchlaufen, welche mit den Bedingungen einer stationären Therapie vergleichbar gewesen sei. Während der intensive Therapien sei die Schwere und Chronifizierung der multiplen Erkrankungen, insbesondere der posttraumatischen Belastungsstörung, der Angststörung mit Panikattacken und der Depression deutlich geworden. Dem fachärztlichen Bericht des Dr. L. vom 19.06.2017 sei zu entnehmen, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren Verbrennungen in der Kindheit und Mobbing leide. Darüber hinaus leide er unter Depressionen, Angstattacken, Migräne, Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, einer Wirbelsäulenerkrankung und chronischen Schmerzen. Herr Dr. L. habe eine schlechte Prognose hinsichtlich der multiplen Erkrankungen gestellt. In der Zeit vom 21.06.2017 bis 12.07.2017 sei der Kläger in einer psychosomatischen und orthopädischen Klinik behandelt worden. Die Entlassung dort sei arbeitsunfähig erfolgt. Im Juli 2016 sei bei dem Kläger eine beginnende degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose und beidseitiger Facettengelenksarthrose diagnostiziert worden. Darüber hinaus sei linksseitig eine Bandscheibenprotusion mit mäßiggradiger Einengung des linken Neuroforamens und möglicher Tangierung der linken Nervenwurzel L4 festgestellt worden. Hinsichtlich der schweren Depressionen und der schweren Angsterkrankung fänden weiterhin therapeutische Sitzungen bei Dr. L. statt. Zusammenfassend lasse sich nunmehr darstellen, dass der Kläger keinesfalls mit einem GdB von 30 zu bewerten sei, sondern aufgrund der Vielzahl von Beeinträchtigungen in psychischer und körperlicher Hinsicht mindestens mit einem GdB von 70.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 aufzuheben und den Grad der Behinderung von 70 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass das Gutachten von Dr. M. und die ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. L. den klägerischen Anspruch nicht stützen könnten, da diesen fachlich nicht gefolgt werden könne.
Das Gericht hat Befundberichte bei Dr. N. (Allgemeinmediziner), Dr. K. (Neurologe/Psychiater), Dr. O. (Urologe) und P. (Orthopäde/Chirurg) eingeholt. Weiter wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädischem und auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Als Gutachter wurden Dr. Q. und R. bestellt.
Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der vorliegenden Befundberichte wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 15.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB in Höhe von mehr als 30.
Rechtsgrundlage für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 70 ist§ 152 Abs. 1 und Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Nach§ 152 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Dies...