Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Nachversicherungsbeitrag. Fälligkeit. verspätete Entrichtung. Aufschubgründe. Säumnis. Verschulden -Säumniszuschlag
Orientierungssatz
1. § 186 SGB 6 regelt allein das Antrags- bzw Wahlrecht des dort genannten Personenkreises und die Rechtsfolge der Zahlung des Arbeitgebers an die berufsständische Versorgungseinrichtung mit befreiender Wirkung.
2. Die Frage der unverschuldeten Unkenntnis der Beitragspflicht bezieht sich dem Gesetzeszweck nach allein auf die Unkenntnis der Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 SGB 6 noch nicht geklärt sind, ist eine "Unkenntnis" der Beitragspflicht zu verneinen.
3. Entstehen und Fälligkeit des Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers setzen nur voraus, dass der Nachversicherungsfall eingetreten und damit das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis zwischen dem Nachversicherten, dem Rentenversicherungsträger und dem Arbeitgeber entstanden ist (vgl BSG vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 = SozR 3-2600 § 8 Nr 4 und BSG vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R = BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2). Eine weitere Ausnahme der sofortigen Fälligkeit als die in § 184 Abs 2 SGB 6 genannten Gründe hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge zahlen muss.
Der R K war in der Zeit vom 01. Februar 2000 bis zum 05. März 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf Referendar beim Land Niedersachsen. Nachdem die Klägerin aufgrund der Mitteilung des Justizministeriums vom 18. Februar 2002 über die bevorstehende mündliche Prüfung des Referendars am 05. März 2002 erfuhr, übersandte sie ihm am 27. Februar 2002 ein Informationsblatt sowie einen Fragebogen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachversicherung oder deren Aufschubs. Mit Schreiben vom 06. März 2002, eingegangen am 13. März 2002, teilte das Justizministerium der Klägerin mit, dass der Referendar die zweite Staatsprüfung am 05. März 2002 bestanden hatte. Nach Aufforderung der Klägerin vom 03. Juni 2002 erklärte der Referendar am 13. Juni 2002, dass er beabsichtige, als Rechtsanwalt tätig zu werden. Eine Zulassung zum Rechtsanwalt war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt. Am 17. September 2002 teilte der Referendar auf telefonische Nachfrage der Klägerin mit, dass noch keine Entscheidung über die Zulassung vorliege. Auf die Erinnerung der Klägerin vom 21. Februar 2003, ihr mitzuteilen, bei welchem Rechtsanwaltsversorgungswerk die Nachversicherung durchgeführt werden solle, meldete sich der Referendar nicht. Darauf hin leitete die Klägerin die Nachversicherung bei der Beklagten ein und überwies am 10. April 2003 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 5.615,10 €, deren Wertstellung bei der Beklagten am 15. April 2003 erfolgte.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 forderte die Beklagte die Zahlung von Säumniszuschlägen für die von der Klägerin gezahlten Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 588,50 €: Nach § 24 Absatz 1 SGB IV sei für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen. Unter Berücksichtigung des Rundschreibens des Bundesministers des Inneren vom 27. April 1999, wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub über die Durchführung der Nachversicherung entscheiden soll, sei hier der Fälligkeitstag der 06. Juni 2002. Bei einer Nachversicherungsschuld in Höhe von 5.390,30 €, die erst am 15. April 2003 gezahlt worden sei, ergebe sich ein Säumniszuschlag in Höhe von 588,50 €.
Die Klägerin hat am 13. Juni 2003 Klage erhoben. Nachdem zwischen den Beteiligten aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des BSG vom 12. Februar 2004 (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2) unstreitig geworden war, dass in Anwendung von § 24 SGB IV auch auf fällige, aber verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge Säumniszuschläge zu zahlen sind, hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Nachversicherungsbeiträge würden erst dann fällig, wenn die Jahresfrist nach § 186 Absatz 3 SGB VI verstrichen sei. Solange Nachzuversichernde beantragen könnten, dass die Arbeitgeber die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, könne aufgrund der Gläubigerungewissheit eine Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge nicht angenommen werden. Unabhängig davon sei gemäß § 24 Absatz 2 SGB IV ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werde und der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien ge...