Entscheidungsstichwort (Thema)

TZ: Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anspruch auf Förderung einer Weiterbildung zum Heilerziehungspfleger auf der Basis eines Bildungsgutscheins. Ermessensentscheidung über die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme bei Zusicherung der Kostenübernahme in einem Bildungsgutschein. Anforderungen an die Erfüllung einer aufschiebenden Bedingungen in Bezug auf die Durchfinanzierung einer mehr als zweijährigen Weiterbildungsmaßnahme

 

Orientierungssatz

1. Wurde in einem Bildungsgutschein das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme bescheinigt, so ist der Leistungsträger auch verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen entsprechende Leistungen auch zu erbringen. Eine erneute Ermessensentscheidung findet dabei nicht statt.

2. Hat sich ein Sozialhilfeträger in einem Bildungsgutschein dazu verpflichtet, eine auf drei Jahre angelegte Weiterbildungsmaßnahme dann zu finanzieren, wenn bei Beginn der Maßnahme die Finanzierung des letzten Drittels der Ausbildung sicher gestellt ist, so ist er zur Finanzierung auch dann verpflichtet, wenn der Betroffene die Gesamtfinanzierung dadurch sicher stellt, dass er selbst für die Finanzierung aufkommt und dazu ein Darlehen aufnimmt. Dagegen ist eine institutionelle Sicherung der Weiterbildungsfinanzierung nicht Voraussetzung der Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger.

3. Einzelfall zum Vorliegen der Voraussetzung für die Anerkennung der Förderfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme (hier: Ausbildung zum Heilerziehungspfleger) im Rahmen eines Bildungsgutscheins.

 

Tenor

Der Bescheid vom 19.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Weiterbildungskosten für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Akademie für Rehabilitationsberufe gGmbH - Fachschule für Heilerziehungspflege, Henriettenweg 1, 30655 Hannover als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung entsprechend dem erteilten Bildungsgutschein für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.07.2012 zu übernehmen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung des Klägers zum Heilerziehungspfleger.

Der Kläger, geboren 1987, absolvierte von August 2004 bis Februar 2008 eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker im Bereich Schweißtechnik. Bis August 2009 arbeitete er als Facharbeiter, von September 2005 bis Mai 2010 leistete er den Zivildienst in den Caritas-Werkstätten Hannover ab.

Am 25.05.2010 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Amtsärztin empfahl eine berufliche Umorientierung, da das Leistungsvermögen des Klägers bzgl. der Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule eingeschränkt sei. Der Kläger solle Tätigkeiten unter Ausschluss von Wirbelsäulenzwangshaltungen ausüben.

Im Juli 2010 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung. Die Beklagte verpflichtet sich, die Förderbarkeit der angestrebten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger bei der Fachakademie für Rehaberufe in Hannover einschließlich des Monatskostensatzes abzuklären. Der Kläger verpflichtete sich, sich um den schriftlichen Nachweis eines Kreditinstitutes zur Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels sowie der Sicherstellung des Lebensunterhaltes in dieser Zeit zu bemühen.

Die Caritas bestätigte schriftlich, den Kläger nach erfolgreicher Ausbildung einzustellen. Die Eltern des Klägers bestätigten schriftlich, dass sie den Lebensunterhalt des Klägers im 3. Ausbildungsjahr sicherstellen und in dieser Zeit die Ausbildungskosten übernehmen. Die Rehabilitationsberaterin des Klägers bei der Beklagten befürwortete aus diesem Grund die Ausbildung. Der Kläger habe zudem bereits während des Zivildienstes Vorerfahren im Bereich des Heilerziehungspflegers gewonnen, die Förderung des letzten Drittels sei durch Ersparnisse und die Eltern gesichert.

Die Beklagte erteilte dem Kläger einen Bildungsgutschein bzgl. einer Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, gültig für den Zeitraum vom 21.07.2010 bis 21.10.2010. Der Ausbildungsort müsse sich im Tagespendelbereich befinden. Die Beklagte führt zudem aus, die Förderung sei auf maximal 24 Monate begrenzt, da die dreijährige Ausbildung nicht verkürzt werden könne ist. Bedingung für die Förderung sei, dass die Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Das Vorliegen habe der Bildungsträger (Schulträger) in einer der Beklagten vorzulegenden Ausfertigung des Bildungsgutscheines zu bestätigen. In einem Begleitschreiben zum Bildungsgutschein führt die Beklagte aus, dass die Maßnahme nur gefördert werden könne, wenn die Maßnahme zugelassen sei.

Am 01.08.2010 schloss der Kläger mit seinen Eltern einen Darlehensvertrag. Darin verpflichteten sich die Eltern des Klägers, ihm für die Zeit der gesamten Ausbildung vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 eine Darlehen in Höhe von monatlich 735,00 € zu gewähren (Lebensu...

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