Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 2 vom Grundsicherungsträger gesondert zu erbringen. Hat der Antragsteller zuvor bereits eine andere Wohnung bewohnt, ist nach dieser Vorschrift eine Leistungsgewährung ausgeschlossen, weil dort ein Möbelbedarf bereits bestanden hat.

2. Eine Ersatzausstattung unterfällt dieser Vorschrift nur dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein solcher besteht in erster Linie nach einem Wohnungsbrand, bei Erstanmietung einer Wohnung nach Haft und im Fall der Auflösung eines gemeinsamen Haushalts nach Trennung oder Scheidung. Eine Leistungsgewährung kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Anteil des Hausrats durch ein außergewöhnliches Ereignis nicht mehr nutzbar ist.

3. Für die übrigen, auch außergewöhnlichen Fälle muss gelten, dass insoweit durch Ansparen aus der Regelleistung vorzusorgen ist.

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller (d. Ast.) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschrankes und einer Waschmaschine als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Der 1980 geborene Antragsteller zu 1) und die 1977 geborene Antragstellerin zu 2) sind seit 2006 verheiratet. Seit dem 1. November 2007 bewohnen sie eine ca. 75 qm große Zweizimmerdachgeschosswohnung in A-Stadt (Bl. 29 d. A.), nachdem sie zuvor in O-Stadt gewohnt hatten. Ebenfalls seit November 2007 stehen sie im laufenden ergänzenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 beantragte die Antragstellerin zu 2) die Gewährung von Mitteln für die Anschaffung eines Schranks, eines Bettes und eines Sofas. Zur Begründung erklärte sie, im Sorgerechtsstreit mit dem Vater ihrer minderjährigen Tochter - die beim Vater lebe - wäre es von Vorteil, dass ihre Wohnung möbliert sei. Sie habe aber derzeit keine Möbel. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine Erstausstattung (Bescheid vom 17. Juli 2008, Bl. 117). Am 22. September 2008 beantragten die Antragsteller erneut die Kostenübernahme für Möbel (Bl. 120), sie erklärten, sie könnten nicht weiter auf dem Boden schlafen. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag erneut ab (Bescheid vom 30. September 2008, Bl. 121). Am 24. April 2009 beantragten die Antragsteller die Kostenübernahme für eine Waschmaschine, da die bisherige Maschine defekt sei (Bl. 221). Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 27. April 2009, Bl. 222). Hiergegen erhob der Antragsteller zu 1) am 14. Mai 2009 Widerspruch. Er erklärte, er und seine Frau schliefen auf einer ausgeliehenen Luftmatratze; sie hätte auch noch keinen Kleiderschrank. Seit 19 Monaten spiele sich das Leben der Antragsteller auf dem Fußboden ab. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage bisher noch nicht entschieden. Am 9. Juli 2009 beantragten die Antragsteller die Kostenübernahme für ein Bett, einen Kleiderschrank und eine Waschmaschine (Bl. 247). Über den Antrag ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Am 23. Juli 2009 haben d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, mit dem sie die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für die genannten Möbelstücke begehren. Sie erklären, sie absolvierten derzeit eine Umschulung. Es sei ihnen daher unmöglich, die Kosten - wie von der Antragsgegnerin in den diversen Ablehnungsschreiben vorgeschlagen - anzusparen. Sie könnten die Kosten auch nicht selbst tragen. Ihnen stünde daher ein Anspruch auf Übernahme durch die Antragsgegnerin, eventuell als Erstausstattung, zu. Ein gegebenenfalls monatelanges Widerspruchsverfahren könnten sie nicht abwarten.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, die Antragsteller hätten weder gem. § 23 SGB II, noch gem. § 20 SGB II Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme. Da die Antragsteller im Jahre 2007 bereits eine eigene Wohnung in Osterholz-Scharmbeck gehabt hätten, läge kein Erstausstattungsbedarf vor. Die Antragstellerin zu 2) hätte bis November 2007 Arbeit gehabt und anschließend Arbeitslosengeld (I) bezogen. Der Antragsteller zu 1) übe seit Dezember 2008 eine geringfügige Tätigkeit aus. Aus den erzielten Einnahmen hätten die Antragsteller die Kosten für die Möbel bzw. die Waschmaschine ansparen können. Im Übrigen könnten die Möbel über einen Ratenkredit angeschafft werden.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag...

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