Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Kosten für DVB T2-Receiver und Freischaltungsgebühren als Bestandteil des Regelbedarfs. kein unabweisbarer Bedarf. keine Wohnungserstausstattung
Leitsatz (amtlich)
Die Anschaffungskosten für einen DVB T2-Receiver und die notwendigen Freischaltungsgebühren sind Teil des Regelbedarfs. In Abteilung 09 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ist neben Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen auch Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschließlich Downloads und Apps) erfasst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er begehrt die zuschussweise Übernahme der Kosten für ein DVBT-2-Receiver und die Freischaltungsgebühren für ein Jahr.
Mit Bewilligungsbescheid vom 9. Januar 2017 (Bl. 680 VA Bd. III) gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 i.H.v. 779,00 EUR (Regelbedarf i.H.v. 409,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 370,00 EUR).
Der Kläger bewohnte bis zum 31. Januar 2018 eine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 (Bl. 8 GA) bestätigte der Vermieter dieser Wohnung, dass der Kläger keine Satellitenschüssel anbringen darf. Ausweislich des Mietvertrages (Bl. 9 ff GA) ist Teil der Betriebskosten einen Antennenanlage. Zum 1. Februar 2018 bezog er eine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Ausweislich dieses Mietvertrages ist Teil der Betriebskosten eine Gemeinschafts-Antennenanlage und ein Breitbandanschluss.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Bl. 689 VA Bd. III) beantragte der Kläger die Übernahme des am 28. Februar 2017 erworbenen DVB-T Receivers i.H.v. 59,99 EUR und der am 23. Juni 2017 erworbenen DVB-T-Freischaltung für ein Jahr i.H.v. 69,00 EUR.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2017 (Bl. 692 VA Bd. III) ab. Zur Begründung führte er aus, die beantragten Sonderleistungen seien durch den Regelbedarf abgedeckt und stellten auch keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar. Die Entscheidung beruhe auf §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2017 (Bl. 693 VA Bd. III) Widerspruch ein und führte aus, als der Regelsatz bemessen wurde, habe es noch kein Pay-TV gegeben, daher sei dies auch im Regelbedarf nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2017 (Bl. 695 VA Bd. III) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstausstattung, da ein Fernsehgerät sowie die dazu gehörenden Empfangsgeräte weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät seien. Es bestehe auch kein Anspruch aus § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II, da es sich um keinen unabweisbaren Bedarf i.S.e. Notsituation handele.
Der Kläger hat am 4. August 2017 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass der Beklagte bereits monatlich 40,00 EUR aufrechne und er weitere Ausgaben durch Zuzahlungen zu Medikamenten und Fahrtkosten zu Ärzten habe.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,
den Bescheid vom 29. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die verauslagten Kosten i.H.v. 128,99 EUR zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Regelbedarfe regelmäßig fortgeschrieben werden und daher der Einwand des Klägers nicht durchgreifend sei. In § 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XIII sei der maßgebliche Regelbedarf aufgeschlüsselt. Für den Bereich “Freizeit, Unterhalt, Kultur" werde ein monatlicher Betrag i.H.v. 37,88 EUR angesetzt, der nach Auffassung des Beklagten für den hier geltend gemachten Betrag einzusetzen sei.
Mit Schreiben vom 21. August 2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Leistungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß angehört wurden.
Die nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG statthafte und zulässige kombinierte Anfechtungsund Leistungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erstausstattung ...