Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Schülerbeförderungskosten. analoge Anwendung auf Kindergartenkinder. Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf
Leitsatz (amtlich)
1. § 28 Abs 4 SGB II, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Schülerbeförderung vom Träger der Leistungen nach dem SGB II übernommen werden, findet keine Anwendung auf Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke.
2. Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht auch nicht in der Form der Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II, da die durch den Besuch einer Kindertagesstätte entstehende Fahrtkosten nicht unabweisbar sind und es sich überdies nicht um eine atypische Bedarfslage handelt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme für ein Kinder-Stadtticket für den Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015.
Die am …1974 geborene Klägerin zu 1) und ihre am …12.2008 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), stehen beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 07.12.2014 beantragte die Klägerin zu 1) die Kostenübernahme für eine Monatskarte zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Klägerin zu 2), in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 4 SGB II. Die Klägerin zu 2) besuche den Kindergarten in der G. Str. 90 in A-Stadt. Dieser sei sechs Haltestellen von der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt entfernt. Nach dem Umzug sei ihnen der Platz im Kindergarten zugewiesen worden. Es handele sich damit um den nächstgelegenen Kindergarten. Die Klägerin zu 2) werde am …12.2014 6 Jahre alt, womit die kostenlose Beförderung ende und monatliche Kosten i.H.v. 24,30 € für das Kinder-Stadtticket entstünden. Diese könnten nicht aus dem Regelsatz abgesichert werden.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerinnen mit Bescheid vom 16.12.2014 ab. Die beantragte Leistung sei durch den gewährten Regelbedarf bereits abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sein. Die Klägerin zu 2) habe schließlich die Möglichkeit, ein bereits vergünstigtes Stadtticket zu erhalten.
Am 02.01.2015 legten die Klägerinnen durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 16.12.2014 ein.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nicht für Kinder, welche den Kindergarten besuchen. Durch die Möglichkeit, ein gegenüber einer regulären Monatskarte vergünstigtes Stadtticket zu erwerben, seien bereits die Voraussetzungen geschaffen worden, um die Kosten für ein solches Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Sobald die Klägerin zu 2) die Schule besuchen werde, könnte dann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung bestehen.
Die Klägerinnen haben durch ihre Prozessbevollmächtigte am 10.03.2015 Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben.
Sie vertreten weiterhin die Rechtsauffassung, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Kinder-Stadtticket aus einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 4 SGB II folge. Der Besuch eines Kindergartens sei zur Teilhabe wünschenswert. Es bestehe ein Anspruch, da ein wohnungsnaher Kindergartenplatz nicht habe angeboten werden können und der Platz im nunmehr besuchten Kindergarten zugewiesen worden sei.
Im September 2015 sei die Klägerin zu 2) eingeschult worden, so dass der Anspruch vom Monat Dezember 2014, in welchem die Klägerin zu 2) das sechste Lebensjahr vollendet habe, bis einschließlich August 2015 geltend gemacht werde.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 zu verpflichten, die Kosten für ein Kinder-Stadtticket für die Klägerin zu 2) für den Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein Kinder-Stadtticket für die Klägerin zu 2) besteht.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme für das Kinder-Stadtticket folgt insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 SGB II.
Nach § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nä...