Leitsatz (amtlich)
I. Auch nach der Anhebung der Leistungen für Asylbewerber nach dem AsylbLG durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvR L 10/10; 1 BvR L 2/11) sind in Fällen so genannter gemischter Bedarfsgemeinschaften aus SGB II-Leistungsbeziehern und Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG, dem SGB II-Leistungsbezieher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in entsprechender Anwendung zu bewilligen.
II. Die Leistungsbewilligung richtet sich nicht nach § 20 Abs. 4 SGB II in entsprechender Anwendung, weil dadurch eine Bedarfsunterdeckung entstehen würde, da der Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II, addiert mit dem Regelbedarf nach dem AsylbLG, weniger als 180 v.H. der Regelbedarfe zweier volljähriger SGB II-Leistungsbezieher in Partnerschaften betragen würde.
III. Sofern die Bewilligung der SGB II-Leistungen unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 jedoch dazu führt, dass der gemischten Bedarfsgemeinschaft mehr als 180 v.H. der Regelbedarfe zweier volljähriger SGB II-Leistungsbezieher in Partnerschaften zur Verfügung stehen würden, ist insoweit eine Beschränkung vorzunehmen, weil andernfalls eine Privilegierung von SGB II-Leistungsbeziehern in gemischten Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsbezieher nach dem AsylbLG vorliegen würde.
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.11.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.11.2013 und vom 01.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2013 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2013 bis 26.01.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen und auszuzahlen, beschränkt jedoch auf den Betrag, der sich aus der Addition der Regelbedarfe zweier erwachsener SGB II-Leistungsbezieher in Partnerschaften ergibt.
II. Die Berufung wird zugelassen.
III. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1.
Der am ….1984 geborene Kläger stand beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Seit dem 01.06.2012 lebte er zusammen mit seinem Bruder, Herrn X. , in einer Wohngemeinschaft in der E. Straße. Die für die Wohnung zu entrichtende Grundmiete belief sich auf monatlich 420,00 €. Hinzu kamen Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von monatlich 80,00 € sowie Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von monatlich 80,00 €, insgesamt mithin monatlich 580,00 €.
Mit Schreiben vom 15.08.2013 teilte der Kläger unter Überreichung einer Eheurkunde des Standesamtes Bremen-Mitte mit, dass er am 05.08.2013 die am 01.01.1976 geborene türkische Staatsangehörige G. B. geheiratet habe. Er überreichte ferner eine Meldebestätigung, wonach seine Ehefrau bei ihm am 05.08.2013 eingezogen sei.
Am 19.08.2013 überreichte der Kläger die ausgefüllte Veränderungsmitteilung.
Mit Schreiben vom 09.09.2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage der Anlage VM auf.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 forderte der Beklagte die Vorlage weiterer Unterlagen vom Kläger.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 13.09.2013 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 592,00 € für den Zeitraum 01.11.2013 bis 30.04.2014.
Auf das Mitwirkungsschreiben des Beklagten vom 14.10.2013 teilte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2013) mit, dass ein Aufenthaltstitel für seine Ehefrau beantragt, jedoch noch nicht erteilt worden sei.
Am 07.11.2013 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid und bewilligte dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.04.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 458,32 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Regelbedarf i.H.v. 345,00 € abzgl. 80,00 € Erwerbseinkommen sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 193,32 €.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ehefrau des Klägers habe zurzeit noch keinen gültigen Aufenthaltstitel. Somit habe sie auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dem Kläger werde deswegen lediglich die halbe Miete gewährt.
Mit Datum vom 23.11.2013 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid und bewilligte für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 monatliche Leistungen i.H.v. 466,32 €. Grund für den Änderungsbescheid war die Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2014. Der Beklagte nahm weiterhin den Regelbedarf für erwachsene Leistungsbezieher in Partnerschaften an.
Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 26.11.2013 Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 07.11.2013 ein.
Die Kosten der Unterkunft seien in voller Höhe zu übernehmen, da die Ehefrau de...