Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet. Berücksichtigungsfähigkeit von zusätzlich gewährten Geld- oder geldwerten Sachleistungen. Angehöriger der Zollverwaltung
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bestimmt sich nach § 14 Abs 1 S 1 SGB 4 mit der Maßgabe, dass dabei zusätzlich zu Löhnen und Gehältern bzw Dienstbezügen gewährte Geld- oder geldwerte Sachleistungen nicht berücksichtigungsfähig sind, auf die im Zuflusszeitpunkt keine (Lohn-) Steuer gezahlt wurde (Entgegen BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4 und Anschluss an SG Potsdam vom 7.12.2010 - S 36 R 121/09 und SG Leipzig vom 15.12.2010 - S 24 RS 1540/09).
2. Reinigungszuschüsse und Verpflegungsgeld, die Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR gezahlt wurden, sind demnach kein Entgelt im Sinne von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung des Verpflegungsgeldes und des Sachwerts der Verpflegung sowie des Reinigungszuschusses als weitere Arbeitsentgelte gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) im Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zu § 1 Absatz 2 AAÜG.
Der am .. ..1935 geborene Kläger war seit 01.06.1957 im Dienst der Zollverwaltung der DDR tätig. Mit Wirkung vom 03.10.1990 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesfinanzverwaltung über den 31.12.1991 fortgesetzt.
Im Zeitraum vom 01.06.1957 bis 31.08.1966, vom 06.08.1967 bis 20.11.1976, vom 10.12.1976 bis 03.09.1978, vom 28.09.1978 bis 19.02.1981, vom 26.02.1981 bis 06.06.1982, vom 11.06.1982 bis 29.01.1989 und vom 24.02.1989 bis 31.12.1990 bezog der Kläger Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe.
Vom 01.01.1969 bis 31.12.1990 bezog der Kläger dem Grunde nach einen Reinigungszuschuss, der jedoch nicht in jedem Monat tatsächlich ausgezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 11.08.1997 stellte die Beklagte die Zeit vom 01.06.1957 bis 31.08.1966 und vom 06.08.1967 bis 31.12.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Zollverwaltung der ehemaligen DDR sowie die im Zugehörigkeitszeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest. Diese errechnete die Beklagte, indem sie die Dienstbezüge - das heißt die Besoldung ohne Zulagen und Zuschläge sowie ohne die so genannten persönlichen Vergütungen (wie beispielsweise das Verpflegungsgeld) - im Wege der Rückrechnung durch Vervielfältigung der Summe der abgeführten Beiträge zur Sonderversorgung der Zollverwaltung der DDR mit dem Faktor zehn ermittelte und diesem Betrag das gezahlte Wohnungsgeld sowie das Weihnachts- und Urlaubsgeld hinzuaddierte.
Am 10.03.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung der bisherigen Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R.
Mit Bescheid vom 01.10.2008 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Weiteres Entgelt sei nicht festzustellen, da die weiteren Zahlungen - insbesondere das Verpflegungsgeld - Aufwandersatzcharakter hatten und somit weder versicherungs- noch beitragspflichtig war.
Hiergegen legte der Kläger am 17.10.2008 Widerspruch ein. Bislang seien im Zeitraum vom 01.06.1957 bis 31.08.1966 und vom 06.08.1967 bis 31.12.1991 die Zahlung des Reinigungszuschusses sowie des Verpflegungsgeldes nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt worden. Auf die Beitragspflicht käme es dabei nicht an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das AAÜG enthalte selbst keine Regelung, welche Verdienste rentenrechtlich zu berücksichtigen seien. Eine Besserstellung von Versorgten gegenüber Versicherten sei jedoch keinesfalls gewollt worden. So habe auch das Landessozialgericht Thüringen die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld abgelehnt, lediglich das Bundessozialgericht habe eine Entscheidung hinsichtlich der Jahresendprämie getroffen, die jedoch nicht ohne weiteres auf andere Entgeltbestandteile übertragbar sei.
Mit der am 14.09.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.
Der Kläger ist der Meinung, dass alle diejenigen Entgeltbestandteile auch als Arbeitsverdienst festzustellen sind, die für die Dauer des Dienstverhältnisses und nur im Zusammenhang mit der Beschäftigung für eine erbrachte Arbeitsleistung gewährt wurden. Hiernach erfülle sowohl der Reinigungszuschuss als auch das Verpflegungsgeld die Bedingungen für die Anerkennung als Arbeitsentgelt. Der Kläger beruft sich insbesondere auch darauf, dass in einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31. 01.1995 angeordnet worden sei, dass der Arbeitsentgeltbegriff aus den §§ 14, 15 SGB IV zu entnehmen ist und es für die Berücksichtigungsfähigkeit von Entgeltbestandteilen auf die Rentenwirksamkeit nach den...