Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Absetzung der Versichertenpauschale für Privatversicherungsbeiträge. Angemessenheit einer Unfallversicherung für minderjähriges Kind. Gruppenversicherung mit eigenem Beitrag
Leitsatz (amtlich)
Eine Unfallversicherung für ein minderjähriges Kind, die die Eltern im Rahmen einer Gruppenversicherung mit einem im Versicherungsschein ausgewiesenen eigenen Beitrag für das Kind abschließen, ist dem Grunde nach angemessen iS von § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008. Es ist nicht erforderlich, dass das Kind auch formaler Versicherungsnehmer ist. Ein monatlicher Beitrag für das Kind von 6,31 € ist in jedem Fall der Höhe nach angemessen.
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.07.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.08.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.05.2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Zeitraum 01.08.2009 bis einschließlich 18.02.2010 unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,00 € beim Kläger zu 3 zu bewilligen.
II. Die Beklagte hat den Klägern 72 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in den verbundenen Verfahren um die Frage, ob beim minderjährigen Kläger zu 3 im Zeitraum 01.08.2009 bis einschließlich 18.02.2010 eine Versicherungspauschale von 30,00 € in Ansatz zu bringen ist.
Die 1961 geborene Klägerin zu 1, der 1966 geborene Kläger zu 2 sowie der am ....1992 geborene Kläger zu 3 bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Gegenstand des führenden Verfahrens 3 AS 6295/09 war der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2009 (Bl. 514 VA), mit dem die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009 bewilligte. Im Rahmen dieser Bewilligungsentscheidung berücksichtigte die Beklagte die an den erwerbstätigen Kläger zu 2 gezahlten Sonn- und Feiertagszuschläge als Einkommen, setzte eine Warmwasserpauschale ab und nahm keine Bereinigung des zur Bedarfsdeckung des Klägers zu 3 herangezogenen Kindergeldes vor.
Im Hinblick auf die Anrechnung der Sonn- und Feiertagszuschläge nahmen die Kläger die Klage im Verfahren zurück. Mit Änderungsbescheid vom 06.05.2010 bewilligte die Beklagte Leistungen ohne Abzug einer Warmwasserpauschale.
In dem durch Beschluss vom 04.08.2010 hinzuverbundenen Verfahren 3 AS 4244/10 bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 06.05.2010 (Bl. 5 GA 3 AS 4244/10) den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.01.2010. Eine Bereinigung des Kindergeldes beim Kläger zu 3 nahm die Beklagte erst ab dessen Vollendung des 18. Lebensjahres am 19.02.2010 vor. Ausschließlich der Änderungsbescheid vom 06.05.2010 ist Gegenstand des Vor- und Klageverfahrens.
Im verbundenen Verfahren ist allein die Frage streitig, ob beim Kläger zu 3 im Zeitraum 01.08.2009 bis einschließlich 18.02.2010 eine Versicherungspauschale von 30,00 € abzusetzen ist.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin zu 1 eine Paket-Unfallversicherung bei der H. Versicherung AG unterhält, die einen eigenen Versicherungsschutz für den Kläger zu 3 mit einem separat ausgewiesenen Jahresbeitrag von 75,75 € enthält. Dies geht aus der vorgelegten Vertragsanzeige zur Unfallversicherung UP 00000.00 vom 11.05.2009 (Bl. 17 GA) hervor.
In Erfüllung einer gerichtlichen Auflage hat die Klägerseite eine Bestätigung der H. Versicherung AG vorgelegt, dass für den Kläger zu 3 vor seinem 18. Geburtstag eine Versicherung nicht hätte abgeschlossen werden können, in der er selbst als Versicherungsnehmer auftritt (Bl. 51 GA).
Die Kläger sind der Auffassung, der nachgewiesene Unfallversicherungsschutz für den Kläger zu 3 mit einem individuell ausgewiesenen monatlichen Versicherungsbeitrag von 6,31 € sei eine nach Grund und Höhe angemessene private Versicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II V, weshalb das dem Kläger zugerechnete Einkommen mit monatlich 30,00 € im Zeitraum 01.08.2009 bis einschließlich 18.02.2010 zu bereinigen wäre.
Die Kläger haben im verbundenen Verfahren beantragt,
den Bescheid vom 02.07.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.07.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.08.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.05.2010 sowie den Bescheid vom 06.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 teilweise aufzuheben und den Kläger...