Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitrittsgebiet. Übergangsrecht. Gewaltopferentschädigung. Minderung der Beschädigtengrundrente. Bedürftigkeit. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. rückwirkende Erhöhung der Alters- und Witwenrente. Anrechnung. Verfassungsmäßigkeit. kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Orientierungssatz
1. Zur Minderung der Beschädigtengrundrente eines Gewaltopfers aus dem Beitrittsgebiet wegen Wegfalls der Bedürftigkeit aufgrund rückwirkend erzielten Einkommens (hier: rückwirkende Erhöhung der Alters- und Witwenrente) gem § 10a Abs 3 S 1 OEG.
2. Sowohl die Anwendung der Übergangsregelung § 84a S 1 BVG auf Gewaltopfer aus dem Beitrittgebiet als auch das Zusammentreffen von § 84a BVG mit § 10a OEG, wodurch eine zweifache Abweichung der Beurteilung verglichen mit einem entsprechenden Fall aus dem Nicht-Beitrittsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist, verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungssatz gem Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit steht die ungeminderte Gewährung einer Beschädigtengrundrente im Rahmen des Opferentschädigungsrechts.
Die ....1931 geborene Klägerin ist das Opfer einer Gewalttat vom 26.04.1984. Auf Grund eines Urteils des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.10.1998, Az.: S 5 VG 1/94, ist bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v. H. mit Wirkung ab 01.01.1991 unter Berücksichtigung von § 10 a Opferentschädigungsgesetz in Anbetracht der vom Beklagten anerkannten Schädigungsfolgen
1. Verlust des linken Auges,
2. posttraumatische Belastungsstörung,
3. Teilverlust der Zahnleiste des Unterkiefers rechts, Verlust der Zähne 12 bis 22 und 41 bis 48,
4. Entstellung des Gesichts,
5. Defekt des Schädels an der linken Schläfe,
6. Atembehinderung durch Einengung der Luftröhre mit einseitiger Stimmbandlähmung,
7. Narben am Hals und an den Schultern,
8. Trommelfellvernarbung nach plastischer Deckung links, reduziertes Hörvermögen links
anerkannt. Dieses Urteil setzte der Beklagte im Schreiben vom 15.03.1999 an die Klägerin mit einer beigefügten Rentenberechnung um. Die monatliche Leistung des Beklagten betrug ab 01.04.1999 112,00 DM.
Zugrunde gelegt wurde hierbei eine Alters- und Witwenrente der BfA in Höhe von 2.863,23 DM monatlich.
Diese wurde
zum 01.07.1999 auf monatlich 2.926,73 DM (brutto),
zum 01.07.2000 auf monatlich 2.950,31 DM,
zum 01.07.2001 auf monatlich 3.011,31 DM und
zum 01.07.2002 auf monatlich 1.672,63 Euro erhöht.
In der Folge erließ der Beklagte am 08.10.1999 einen weiteren Bescheid und gewährte darin eine Beschädigtenversorgung ab Juli 1999 in Höhe von 135,00 DM. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 08.11.1999 begründete sie damit, dass die Alters- und Witwenrente der BfA nicht in Höhe von 2.926,73 DM, sondern in Höhe von 2.697,05 DM anzurechnen sei. Außerdem sei die Grundrente zu niedrig angesetzt.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000 zurück. Berechnungsgrundlage seien zutreffend die Bruttobeträge der Alters- und Witwenrente sowie die für das Beitrittsgebiet geltende Grundrente.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.07.2000 Klage zum Sozialgericht erhoben.
Zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurden nachfolgend die Bescheide des Beklagten vom 01.08.2000, Beschädigtenversorgung ab Juli 2000 in Höhe von 179,00 DM, vom 22.08.2001, Beschädigtenversorgung ab Juli 2001 in Höhe von 178,00 DM, und vom 22.07.2002, Beschädigtenversorgung ab Juli 2002 in Höhe von 5,00 Euro sowie eine Rückforderung in Höhe von 84,47 Euro für Juli 2002, erklärt.
Nachdem die Klägerin Unterlagen über den Bezug der BfA-Rente zur Akte des Beklagten gereicht hatte, nahm dieser den Bescheid vom 22.07.2002 im Rücknahmebescheid vom 25.09.2002 zurück und gewährte ab Juli 2002 eine Beschädigtenversorgung in Höhe von 6,00 Euro monatlich, die Rückzahlungsforderung verringerte sich auf 68,22 Euro. Auch dieser Bescheid wurde vom Beklagten zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens erklärt.
Aus den von der Klägerin an den Beklagten gesandten Unterlagen ging hervor, dass die BfA die Alters- und Witwenrente durch Bescheide vom 20.12.2001 u. a. für die Zeit von Mai 1999 bis Juni 2002 neu berechnet hatte.
Danach wurden für die Monate Mai und Juni 1999 jeweils 2.863,23 DM gewährt, ab Juli 1999 monatlich 3.090,02 DM, ab Juli 2000 monatlich 3.111,30 DM und ab Juli 2001 monatlich 3.011,31 DM.
Mit Schreiben vom 26.09.2002 hörte der Beklagte die Klägerin dahingehend förmlich an, dass nach den aktuellen Rentenunterlagen der BfA auf Grund einer rückwirkenden Rentenerhöhung vom 01.05.1999 bis zum 30.06.2000 keine Grundrente zugestanden habe. Für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2001 habe ein monatlicher Anspruch in Höhe von 18,00 DM, ab 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 14,00 DM monatlich und ab 01.01.2002 in Höhe von 8,00 Euro monatlich bestanden. Daraus resultiere eine Überzahlung von 2.931,75 Euro, die zurückzufordern sei.
Mit Bescheid vom 07.11.2002 stellte der...