Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Verfassungsmäßigkeit des § 22 SGB 2. angemessene Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept. Dreipersonenhaushalt in Chemnitz
Leitsatz (amtlich)
1. Die Richtlinie der Stadt Chemnitz vom 14.11.2012 über die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beruht auf einem schlüssigen Konzept.
2. Die Richtlinie der Stadt Chemnitz vom 30.4.2014 über die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beruht auf einem schlüssigen Konzept.
Orientierungssatz
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 22 SGB 2 bestehen nicht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Zeitraum April bis September 2014.
Die 1987 geborene Klägerin zu 1. und ihr 1988 geborener Ehemann, der Kläger zu 2., bezogen mit dem gemeinsamen Kind, der 2008 geborenen Klägerin zu 3., vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger zu 1. und 2. standen jeweils unter Betreuung. Sie bewohnten eine 66 m² große Wohnung in der G-Straße in Chemnitz, für die eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 506,88 € zu entrichten war. Diese setzte sich zusammen aus einer Grundmiete in Höhe von 371,34 €, kalten Betriebskosten in Höhe von 89,91 € sowie Heizkosten in Höhe von 45,63 €. Ab 01.07.2014 erhöhten sich die Betriebskosten auf 103,50 € (Bl. 10 d.A. - Bd. III Nachheftung). Die Warmwassererzeugung erfolgte zentral über die Heizungsanlage.
Mit Kostensenkungsaufforderung vom 10.09.2012 (Bl. 324 d.A.) waren die Kläger (über die Betreuerin der Klägerin zu 1.) darauf hingewiesen worden, dass die nach der im Dezember 2012 beschlossenen Richtlinie angemessene Bruttokaltmiete 382,50 € betrage und die derzeitigen Unterkunftsaufwendungen mit einer Bruttokaltmiete von 454,01 € nur noch bis zum 31.03.2013 übernommen werden könnten.
Zum 01.05.2014 trat eine neue Richtlinie des Beklagten in Kraft, wonach die angemessene Bruttokaltmiete für einen Dreipersonenhaushalt 405,00 € betrug.
Der Kläger zu 2. war Student und erhielt Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 783,00 € (Bl. 454 d.A.), in denen ein Unterkunftsanteil in Höhe von 224,00 € enthalten war. Für die Klägerin zu 3. wurde Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 € gezahlt. Die Klägerin zu 1. war dauerhaft voll erwerbsgemindert und verfügte über kein eigenes Einkommen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 04.02.2014 (Bl.449 d.A.) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2014 (Bl. 463 d.A.) für die Klägerinnen zu 1. und 3. monatliche Leistungen in Höhe von 693,37 € für den Zeitraum April bis September 2014. Dabei wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen 428,13 € berücksichtigt, die sich aus einer Bruttokaltmiete von 382,50 € sowie den Heizkosten in tatsächlicher Höhe zusammensetzten.
Mit Schreiben vom 02.04.2014 (Bl. 481 d.A.) legte die Betreuerin der Klägerin zu 1. Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid ein und rügte die Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 (Bl. 490 d.A.) als unbegründet zurück. Für einen Dreipersonenhaushalt sei eine Wohnfläche von 75 m² bei einer Bruttokaltmiete von 382,50 € angemessen. Die Kläger seien mit Kostensenkungsaufforderung vom 10.09.2012 aufgefordert worden, ihre Kosten bis zum 31.03.2013 auf diesen Wert zu senken. Bemühungen eine neue Wohnung zu finden seien nicht nachgewiesen worden.
Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2014 (Bl. 521 d.A.) bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 1. und 3. monatliche Leistungen von insgesamt 708,37 € ab Mai 2014 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 405,00 € Bruttokaltmiete zzgl. tatsächlicher Heizkosten.
Eine sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 26.05.2014 ergebende Nachforderung von 215,00 € übernahm der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 28.07.2014 (Bl. 522 d.A.) in Höhe von 36,43 €.
Mit der am 29.07.2014 zum Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Kostensenkungsaufforderung sei nur an den Kläger zu 2. adressiert, sodass sie gegenüber den Klägerinnen zu 1. und 3. keine Wirkung entfalte. Im Übrigen seien ab Oktober 2012 keine Leistungen mehr bezogen worden. Es sei zumindest die Bruttowarmmiete als Obergrenze anzuwenden.
Schließlich sei das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht schlüssig.
Mangels Vorlage der Datengrundlage sei das Konzept intransparent. Die Daten seien nicht auf einer hinreichenden Basis erhoben worden und damit nicht repräsentativ. Da die GGG nicht in allen Stadtteilen Wohnungen anböte, stünde eine Ghettobildung zu befürchten. Die einzelnen Stadtteile seien nicht proportional zur Bevölkerungszahl repräsentiert. Die Zuordnung der Straßen und Stadtteile im Rahmen der Angebotsmieten sei nicht exakt.
Zudem sei die "Nachfrage...