Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht. Pflegeperson. Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit. Mindeststundenzahl. Berücksichtigung von über die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinausgehenden ergänzenden Pflegeleistungen (hier: erheblicher Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung). verrichtungsbezogener Hilfebedarf

 

Orientierungssatz

Bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit im Rahmen von § 3 S 1 Nr 1a SGB 6 iVm § 19 S 2 SGB 11 sind ergänzende Pflegeleistungen (hier: erheblicher Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung) über die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinaus nicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist allein der verrichtungsbezogene Hilfebedarf (§ 14 SGB 11).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen B 12 R 6/09 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Der Antrag der Klägerin auf Rückzahlung des Vorschusses für die Einholung des Sachverständigengutachtens der Dr. W. wird abgelehnt.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für ihr Kind ab 10.02.2005.

Das Kind - im Folgenden: der Pflegebedürftige - der ... 1955 geborenen Klägerin, M K, geb. ... 1984, für den der seit 16.8.2000 gültige Schwerbehindertenausweis einen GdB von 100 nebst den Merkzeichen G, H, RF ausweist, fiel im Kindergarten durch seine motorische Unruhe und geistige Entwicklungsverzögerung auf, weshalb im 4. Lebensjahr die Aufnahme in die Fördereinrichtung in K erfolgte, die er bis Juni 2005 montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 15.30 Uhr besuchte. Seit August bzw. September 2005 ist der Pflegebedürftige in der Behindertenwerkstatt in L in täglich in etwa demselben Umfang aufgenommen und befindet sich im Übrigen in häuslicher Pflege der Klägerin, die zugleich seine Betreuerin ist (Betreuerausweis des Amtsgerichts Senftenberg vom 15.8.2002, Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 15.6.2007).

Noch im September 1995 konnte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) unter Berücksichtigung des alterstypischen Hilfebedarfs beim Pflegebedürftigen keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - feststellen.

Bei der Begutachtung mit Hausbesuch am 23.09.1998 wurde der psychomentale Entwicklungsrückstand gegenüber Gleichaltrigen im Unterschied zur Begutachtung in 1995 deutlich, so dass der MDK im Gutachten vom 20.11.1998 für die Zeit ab Dezember 1997 ausgehend vom Grundpflegeaufwand von 64 Minuten/Tag und dem Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung von weiteren 60 Minuten/Tag Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI nach der Pflegestufe 1 feststellte.

Mit Schreiben vom 22.12.1998 teilte die Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse - im Folgenden: Beigeladene - der Klägerin auf deren Antrag vom 19.12.1998 mit, dass sie als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 Satz1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege und ab 22.12.1997 die Beiträge für die Alterssicherung durch die Beigeladene gezahlt würden. Mit Bescheid vom 26.10.2000 änderte die Beigeladene den Bescheid vom 22.12.1998 im Hinblick auf die Beschäftigung der Klägerin bis 30.09.1998 und ab 01.02.1999 von mehr als 30 Stunden/Woche und führte aus, dass die Klägerin nach ihren Feststellungen als Pflegeperson im Sinne des Rentenrechts im Zeitraum vom 01.10.1998 bis 31.01.1999 anzusehen sei, so dass sie in diesem Zeitraum Beiträge für die Alterssicherung zahle. Widerspruch wurde nicht eingelegt.

Bei der Begutachtung mit Hausbesuch am 21.12.2000 ergaben sich gegenüber der Begutachtung in 1998 keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, so dass der MDK im Gutachten vom 29.12.2000 ausgehend vom Grundpflegeaufwand von 69 Minuten/Tag und dem Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung von weiteren 60 Minuten/Tag Pflegebedürftigkeit gemäß. SGB XI nach der Pflegestufe 1 feststellte.

Mit Schreiben vom 3.06.2003 teilte die Beigeladene der Klägerin auf deren Antrag vom 15.05.2003 im Hinblick auf u.a. die von der Klägerin weiterhin im Umfang von 38 Stunden/Woche ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der Sparkasse D-S mit, dass sie nicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 Satz.1 Nr. 1a SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege und keine Beiträge zur Rentenversicherung durch die Beigeladene gezahlt würden.

Ab 01.07.2004 wurde die Klägerin arbeitslos. Anlässlich des Antrags der Klägerin vom 03.11.2004 auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbstätige Pflegeperson ab 01.07.2004 veranlasste die Beigeladene eine erneute Begutachtung durch den MDK.

Bei der Begutachtung mit Hausbesuch am 10.02.2005 ergaben sich nach Ansicht des MDK gegenüber der Begutachtu...

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