Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes. Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR. Verpflegungsgeld. Reinigungszuschlag
Leitsatz (amtlich)
Die von einem DDR-Zöllner erzielten Reinigungszuschläge und Verpflegungsgelder stellen kein Arbeitsentgelt iSd § 14 SGB 4 und § 6 AAÜG dar. Sie unterfallen weder nach ehemaligem DDR-Recht noch nach dem am 1.8.1991 geltendem BRD-Recht, der Steuerpflicht.
Orientierungssatz
1. Die Definition des Begriffes "Arbeitsentgelt" im § 6 AAÜG ergibt sich aus § 14 SGB 4 (im Ergebnis so auch BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4). Nach der Systematik des SGB ist auch kein anderes Ergebnis denkbar. Insbesondere ist kein Sinn und Zweck ersichtlich, warum für das AAÜG die Definition des Terminus Technicus "Arbeitsentgelt" nicht aus der Definition des § 14 SGB 4 stammen sollte, sondern über den Umweg des Begriffes "Verdienst" aus dem SGB 6.
2. Dem BSG ist hinsichtlich der Anwendung des § 19 EStG hier (so) nicht zu folgen (entgegen BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R aaO).
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Sachbezug (kostenlose Verpflegung) sowie Reinigungszuschlages als Arbeitsentgelt, bei der Rentenberechnung zu Gunsten des Klägers (wobei die Höhe und Dauer dieser Bezüge unter den Beteiligten nicht im Streit steht), während dessen Zeit der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 136 Absatz 2 SGG zum Teil abgesehen und weitgehend auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Der, 1943 geborene Kläger, ist in der streitgegenständlichen zeit Zöllner gewesen. Seine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zöllner steht unter den Beteiligten nicht im Streit.
Er beantragte unter dem 2. Januar 2008 die Überprüfung seiner Feststellungsbescheide hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Entgelte.
Der Kläger ist der Auffassung, dass Verpflegungsgeld und Sachbezug (kostenlose Verpflegung) sowie Reinigungszuschlages als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 aufzuheben,
2. den Entgeltüberführungsbescheid der OFD Cottbus vom 8. August 2000 dahingehend abzuändern, dass als Arbeitsentgelt ebenso die Zahlung von Verpflegungsgeld sowie Sachbezug (kostenlose Verpflegung) für den Zeitraum vom 2. Januar 1974 bis 31. Januar 1977 in Höhe von monatlich 132,31 Mark der DDR und vom 1. Februar 1977 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von monatlich 136,97 Mark der DDR,
sowie die Zahlung eines Reinigungszuschlags vom 2. Januar 1974 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von monatlich 3,50 Mark der DDR,
berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist dabei inhaltlich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten erklärten im Termin vom 6. Juni 2011 ausdrückliche ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden haben.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kammer kann gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 30. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Entgeltüberführungsbescheid der OFD Cottbus vom 8. August 2000 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte, oder dessen gleichgestellter Zahlungen. Entsprechend hat der Kläger keinen Anspruch auf die Abänderung der Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Nach § 44 SGB X ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt zu Gunsten des Betroffenen abzuändern wenn und soweit in ihm das Recht unrichtig angewendet wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Änderung, da das Recht bei dem Erlass der Bescheide nicht unrichtig angewendet wurde.
Nach § 6 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-gesetz - (AAÜG) ist den Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen....