Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Wiederaufnahme des Verfahrens. zuständiges Gericht für die Entscheidung zum Antrag bei vorherigem Verfahrensabschluss im Berufungsverfahren

 

Orientierungssatz

Wurde in einem Sozialrechtsstreit nach Zurückweisung eines Berufungsantrags ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, ist für die Entscheidung über den Antrag das Landessozialgericht zuständig.

 

Tenor

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 (Vorinstanz Sozialgericht Darmstadt S 3 U 180/11) wird an das Hessische Landessozialgericht verwiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt in der Sache die Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 des hessischen Landessozialgerichts (zuvor S 3 U 180/11 vor dem Sozialgericht Darmstadt) mit dem Ziel eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 100 v.H. aufgrund eine anerkannten Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1977 zu erhalten.

Der 1938 geborene Kläger war vom 01.07.1977 bis 21.11.1978 bei der Firma C. in C Stadt als Monteur beschäftigt. Danach war er von Juni 1979 bis Dezember 1980 und von Mai 1981 bis Januar 1982 bei verschiedenen Firmen als Maurer tätig. Seit 1986 bezieht der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei der Beklagten meldete der Kläger im Juli 1987 einen Arbeitsunfall und machte geltend, er habe bei der Firma C. im Oktober 1977 auf Montage in D-Stadt einen Arbeitsunfall erlitten. Seitdem sei er krank und könne nicht mehr arbeiten, er habe ständig Kopfschmerzen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.07.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.1988 die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass des von dem Kläger geltend gemachten Unfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Auskünften des Arbeitgebers und der AOK ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen sei. Auch bei Unterstellung eines Arbeitsunfalls könne dieser nicht für die von dem Kläger geltend gemachten Beschwerden verantwortlich gemacht werden. Aus dem für die gesetzlichen Rentenversicherung erstellten nervenärztlichen Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerden des Klägers auf schicksalhaften inneren Erkrankungen und einer psychogenen Depression oder neurotisch-neurosen Verstimmungen beruhten. Im sich anschließenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Darmstadt mit Urteil vom 24.04.1990 die Klage ab (S 3 U 1441/88) und führte aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger Ende September oder Anfang Oktober 1977 einen Arbeitsunfall erlitten habe, jedoch habe es sich um ein ausgesprochenes Bagatelltrauma gehandelt, das unter Berücksichtigung der zahlreichen seit 1978 durchgeführten Untersuchungen zu keinen erwerbsmindernden Folgen geführt habe. In den folgenden Jahren stellte der Kläger eine Vielzahl weiterer Anträge nach § 44 SGB X mit dem Ziel, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und einen Rentenanspruch in Folge des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1977 zu erlangen. Das Sozialgericht Darmstadt und das Landessozialgericht Hessen haben in einer Vielzahl von Entscheidungen diesen Antrag des Klägers wiederholt abgelehnt (S 3 U 1186/90, L 3 U 464/93; S 3 U 1374/95, L 3 U 41/96; S 3 U 959/97, L 3 U 1158/98; S 3 U 2048/02, L 11 U 166/04; S 3 U 39/06, L 3 U 199/08). In ihren zahlreichen Entscheidungen haben die Gerichte immer wieder ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1977 sowie dadurch entstandene gesundheitliche Schäden zuließen und daher die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht gegeben seien.

Zuletzt stellte der Kläger am 24.01.2011 einen Antrag nach § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 01.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2011 wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass auch die dem Antrag vom 24.01.2011 beigefügten medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte enthielten, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% begründen könnten. Dagegen hat der Kläger am 27.10.2011 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.12.2014 abgelehnt, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Seine hiergegen eingelegte Berufung begründete der Kläger unter anderem damit, dass er sein Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht erteilt habe. Zudem bekräftigte er, dass er vor dem Unfall zu 100% erwerbsfähig gewesen sei, danach nicht mehr. Das vom Sozialgericht Darmstadt eingeholte Gutachten des Dr. E. sei unvollständig und fehlerhaft. Mit Urteil vom 11.02.2016, Az. L 9 U 2/15 hat das Hessische Landessozialgericht die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Sozialgericht habe gemäß § 12...

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