Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf höhere Leistungen (insbesondere höhere Kosten der Unterkunft) in der Zeit von Juni 2017 bis November 2017 haben.
Die Klägerin zu 4 (geboren 1976) trennte sich am 27. Oktober 2016 von ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder (Klägerin zu 1, geboren 2003; Kläger zu 2, geboren 2009; Kläger zu 3, geboren 2011 und dem Kläger zu 5, geboren 1997). Die Kläger wohnten in einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und waren ausweislich des Mietvertrages von September 2014 geändert am 28.01.2015 verpflichtet, 1050 Euro Mietzins (900 Euro Netto-Miete zuzüglich 150 Euro Vorauszahlung ohne Strom, Gas und Warmwassererzeugung) zu zahlen (vgl. Bl. 32 der Verwaltungsakte sowie Mietbescheinigung Bl. 40 der Verwaltungsakte). Die Klägerin zu 4 ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 17.11.2016 forderte der Beklagte die Kläger zur Absenkung ihrer Kosten für die Unterkunft auf. Die angemessene Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten belaufe sich auf 825 Euro bei fünf Personen. Die derzeitige Miete von 1050 Euro sei nicht angemessen. Die Kläger seien verpflichtet die Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Ab dem 01.06.2017 würden nur noch die angemessenen Kosten in Höhe von monatlich 825 Euro bei der Berechnung des Anspruchs zugrunde gelegt.
Am 20.04.2017 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 22.05.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit von Juni 2017 bis November 2017. Dabei berücksichtigte er als Mietkosten nur noch 825 Euro unter Hinweis auf das Schreiben des Beklagten vom 17.11.2016.
Mit Bescheid vom 12.06.2017 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 22.05.2017 für die Zukunft wegen rechtswidrig zugrunde gelegten Regelbedarfen auf und bewilligte Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit von Juli 2017 bis November 2017 und berücksichtigte dabei weiterhin nur 825 Euro als Kosten für Unterkunft.
Mit Bescheid vom 09.01.2018 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juni bis November 2017 endgültig fest und forderte von der Klägerin zu 4 und dem Kläger zu 5 2283,48 Euro zurück.
Mit Bescheid vom 28.02.2018 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 4 und dem Kläger zu 5 die Aufrechnung des Erstattungsbetrags i.H.v. 2.283,48 Euro mit 10 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs.
Am 27.03.2018 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 09.01.2018. Die Kosten der Unterkunft seine in voller Höhe zu berücksichtigen. Zudem seien die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Fahrtkosten zur Arbeit zu berücksichtigen.
Nach Eingang weitere Unterlagen nahm der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2018 den Bescheid vom 09.01.2018 aufgrund des Überprüfungsantrags zurück. Es ergebe sich keine Erstattung, sondern den Klägern seien 100,20 Euro nachzuzahlen (aufgrund Mehrbedarf für Alleinerziehung sowie Fahrtkosten zur Arbeit der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Versicherungspauschale).
Mit Bescheid vom 04.10.2018 widersprach die Kläger dem Bescheid vom 04.09.2018, da die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen seien.
Mit Schreiben vom 13.11.2018 forderte der Beklagte die Kläger auf, Nachweise über Bemühungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft zu übersenden. Die Prozessbevollmächtigte teilte am 03.12.2018 mit, dass die Unterkunftskosten so oder so angemessen seien.
Mit Bescheid vom 02.08.2019 setzte die Beklagte die Leistungen abschließend für die Zeit vom Juni 2017 bis November 2017 fest und half damit den Widerspruch vom 04.10. 2018 teilweise ab. Der Beklagte berücksichtigte von Juni 2017 bis September 2017 899,90 Euro als Kosten der Unterkunft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.09.2018 soweit nicht mit Bescheid vom 02.08.2019 abgeholfen wurde, zurück.
Am 20.01.2020 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben.
Die Kläger tragen vor die Unterkunftskosten seien weiterhin um 225 Euro gekürzt. Die Bruttomiete von monatlich 1133,50 Euro sei nicht unangemessen teuer, zumal es sowieso keine andere und keine andere billigere sofort verfügbare Wohnung für 5 Personen gebe. 5 Personen, die zudem sozialschwacher Ausländer sein, hätten es schwer Vermieter zu finden, die Ihnen Wohnungen vermieten wollen, da viele Kinder nicht gern gesehen sein wie bekannt. Eine Wohnung in Höhe der Mietobergrenze sei nicht vorhanden.
Die anwaltlich vertretenen Kläger beantragen wörtlich:
„den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2018 in der Fassung des Teil Abhilfebescheides vom 02.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen U. A. Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen,
den Be...