Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung diverser Mobbing-Ereignisse als Arbeitsunfälle.
Der 1994 geborene Sohn des Klägers besuchte von 2000 bis 2005 die C. Grundschule und später die B.-Berufsschule. Die C. Grundschule wurde 2007 wegen Asbestbelastung geschlossen. Der Kläger vermutet, dass auch die Berufsschule mit Asbest belastet ist. Der Umstand, dass er dieser Asbestbelastung bei Elternabenden und beim Abholen des Sohnes von der Schule ausgesetzt gewesen sei, sei als Mobbing zu werten, ebenso der Umstand, dass er bei seinem eigenen Schulbesuch in der B.-Berufsschule von 1984 bis 1986 der Asbestbelastung ausgesetzt gewesen sei.
Zusätzlich sei sein Sohn in der Berufsschule weiteren Vorfällen ausgesetzt gewesen, worin eine Kollektivbeleidigung gegen ihn als Vater zu sehen sei. Im Einzelnen beschreibt er folgende Vorfälle:
Der Englischlehrer D. habe sich nicht durchsetzen können, weshalb es im Unterricht so laut gewesen sei, dass keine Grammatik unterrichtet werden konnte. Zudem seien Schüler mit Verhaltensstörungen in die Klasse eingeteilt worden. Der Kläger behauptet, aufgrund dieser Unterrichtssituation fehlten seinem Sohn Grundlagen des Unterrichtsstoffes.
Auch der Sport- und Physiklehrer habe sich nicht durchsetzen können, weshalb im Physikunterricht keine Versuche durchgeführt werden konnten, da einige Schüler das Licht ausgeknipst hätten. Seinem Sohn fehlten daher Grundlagen, welche durch zusätzliche finanzielle Belastungen durch Nachhilfe und anderes Nachholen des Lernstoffes einschließlich eigenständigen Nachlesens hätten ausgeglichen werden müssen.
Des Weiteren sei sein Sohn mehreren Übergriffen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen. Durch einen Gurkenwurf während eines Schulausflugs und einen Kaffeebecherwurf am 09.12.2011, beide durch die Mitschülerin M. E., sei es zu Verschmutzungen seiner Kleidung gekommen. Auch der Kläger selbst sei mit einer Gurke beworfen worden. Im Januar oder Februar 2012, habe M. E. seinen Sohn im Rahmen eines Ausflugs auf die Eisbahn geworfen, so dass er einen blauen Fleck erhielt. Die Mitschülerin E. habe zudem andere Personen, z.B. die Mitschülerin G. beleidigt, wodurch sich der Kläger ebenfalls beeinträchtigt fühlt, da er einen solchen Umgang mit anderen Menschen ablehne.
Im März oder April 2012 habe es einen Vorfall in der Umkleidekabine nach dem Sportunterricht geben. Er sei aufgefordert worden, einem Mitschüler einen zu blasen. Nachdem er sich geweigert habe, sei sein Kopf gewaltsam in Richtung des Genitals des Schülers geführt worden. Anschließend sei er gegen die Wand geworfen worden und zu Boden gefallen. Später sei dieser Vorfall noch einmal vor der ganzen Klasse vorgeführt worden. Anschließend sei er in psychischer Behandlung gewesen, die er erfolgreich beendet habe.
Der Mitschüler M. E. habe ihn im November/ Dezember 2011 einmal bezüglich eines Mobiltelefons erpresst, dass er an diesen herausgegeben habe. Ein anderes Mal sei er aufgefordert worden, 10 € herauszugeben. Hierdurch habe er psychische Beeinträchtigungen erlitten.
Der Kläger habe diese Vorwürfe gegenüber der Schulleitung seines Sohnes zur Anzeige gebracht. Diese habe den Kläger gemobbt, indem sie jedoch untätig geblieben sei und die einzelnen Vorfälle nicht weiter verfolgt habe, obwohl die Schülerin M. E. in eine andere Klasse hätte versetzt werden müssen und "Straftäter und Erpresser" die Schule eigentlich hätten verlassen müssen. Zudem habe sich die Schulleitung geweigert, die Schlösser an den Toilettentüren zu reparieren, sodass diese bei Toilettenbesuch für den Sohn des Klägers nicht abschließbar gewesen seien.
Im Anschluss daran habe sich das Mobbing durch das staatliche Schulamt fortgesetzt. Dort habe der Kläger am 27.02.2012 vorgesprochen, nachdem die Schulleitung der B.-Schule untätig geblieben sei. Man habe sich jedoch auch im staatlichen Schulamt geweigert, tätig zu werden.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20.03.2015 die Anerkennung der vorgenannten Geschehnisse als Arbeitsunfälle abgelehnt. Sie meint, aufgrund der Begriffsbestimmung des Mobbings seien die Merkmale eines Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt. Zudem seien weder die beschriebenen Mobbingvorgänge noch ein Gesundheitsschaden bewiesen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchbescheid vom 05.05.2015 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2016 ergänzend noch einen weiteren Vorfall als Arbeitsunfall geltend gemacht. Im Juni/Juli 2012 habe ein Mitschüler seines Sohnes, D. F. seinem Sohn ein Band um den Hals gelegt und ihn gewürgt. Im Anschluss darauf seien Würgemale nicht zu erkennen gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 20.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 aufzuheben und die Ereignisse aus dem März/April 2012, vom 27.02.2012 sowie vom Juni/Juli 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm eine Verletz...