Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsrecht: Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit bei einer Tätigkeit als Fahrlehrer
Orientierungssatz
Die Tätigkeit als Fahrlehrer für eine Fahrschule kann nur in Form einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrunterricht für eine Fahrschule mit einem durch den Fahrlehrer selbst bereitgestellten Fahrschulauto erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Status des Klägers als Fahrlehrer in der Fahrschule E. (Beigeladene zu 1) ab dem 2. März 2015 und damit über die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Der Kläger hat unter der Bezeichnung „F-Fahrschulservice“ seit dem 01.09.2009 in A-Stadt ein selbstständiges Gewerbe angemeldet mit dem er, nachdem er seine eigene Fahrschule aufgegeben hatte, mittels eigener Fahrschulfahrzeuge einschließlich verschiedener Motorräder für mehrere selbstständige Fahrschulen tätig wird.
So bewarb er sich aufgrund einer Internet-Anzeige der Beigeladenen zu 1 mittels „Kostenvoranschlag“ vom 18.02.2015 für eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer (auch) bei dieser Fahrschule. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Inhaber der Fahrschule E. einigte sich die Fahrschule mit dem Kläger auf die im Kostenvoranschlag erwähnten Kosten je abgehaltener Fahrstunde, so dass der Kläger zum 09.03.2015 tätig wurde. Daraufhin stellte der Kläger am 12.03.2015 bei der Beklagten Antrag auf Feststellung seines versicherungsrechtlichen Status und gab zum einen an, dass er nicht gesetzlich sondern privat krankenversichert sei und zum anderen, dass er gleichzeitig auch für die Fahrschulen G. in G-Stadt und H. in H-Stadt tätig werde. Zu seiner Tätigkeit führte er am 09.03.2015 aus, dass er als Fahrlehrer tätig werde und dabei die Ausbildung von Fahrschülern in Theorie und Praxis sowie bei Prüfungsfahrten begleite. Eine Kontrolle der übernommenen Auftragsausführung erfolgte nicht, insbesondere bestünden keine Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich der Art und Weise; vielmehr werde diese von ihm selbständig ausgeführt. Ebenso wenig erteile ihm sein Auftraggeber Arbeits- und Anwesenheitszeiten, vielmehr würden diese durch die Fahrschüler mit seiner Absprache bestimmt. Die Fahrausbildung der Fahrschüler erfolge dabei mit seinen eigenen Fahrzeugen, wobei sich der Arbeitsort an den gesetzlichen Vorgaben des Prüfgebietes orientiere. Er setzte zudem seine eigenen Kommunikationsmittel und Computer ein und sorge auch für eigene Werbung. So erfolgten die Sonderfahrten (Autobahn-, Überland- und Nachtfahrt) nur nach seinen eigenen Vorgaben. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Fahrschule E. liege nicht vor, vielmehr sorge er selbst für seine Schulungsmaßnahmen im Sinne des § 33 FahrlG. Zudem besitze er schon seit Januar 1981 einen entsprechenden Fahrlehrerschein.
Im Übrigen verweist er auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 30.07.2013, der sich mit seiner Tätigkeit für eine Fahrschule J. in G-Stadt befasst hatte und in dem ihm bescheinigt worden sei, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe und daher nicht Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei. Auf die Nachfragen der Beklagten äußerte sich der Kläger am 02.04.2015 noch ergänzend dahingehend, dass seine Lehrtätigkeit zeitlich nicht eingeschränkt sei, jedoch nach Jahreszeit und Nachfrage durch die Fahrschüler richte. Eine Vertretung durch Kollegen gäbe es nicht. Er könne entsprechende Aufträge auch ablehnen, wobei im Übrigen die Fahrschüler selbst bestimmten, mit wem sie fahren und von wem sie ausgebildet werden wollen. Seine Vergütung erhalte er auf entsprechende Rechnung gemäß der erfolgten Absprache (Annahme seines Kostenvoranschlags) mit der Fahrschule E.. Dabei würden sowohl die Unterrichtsstunden wie das aufgewandte Material vergütet. Ausgefallene Ausbildungsstunden müssten nicht nachgeholt werden; es sei denn der Fahrschüler möchte dies. Vertragspartner der Fahrschüler sei die Fahrschule E., insbesondere für den theoretischen Unterricht, die Ausfertigung von Papieren, der Zahlungen, während er selbst Vertragspartner für den praktischen Teil sei.
Die beigeladene Fahrschule E. hatte sich am 05.04.2015 zu den gleichen Fragen dahingehend geäußert, dass sich der Kläger aufgrund einer von ihr im Internet geschalteten Anzeige mit einem schriftlichen Angebot beworben habe. Auf Basis dieses Angebotes habe man sich dann in einem persönlichen Gespräch auf eine Zusammenarbeit geeinigt, die allerdings lediglich mündlich erfolgte und seitdem auch erfolgreich durchgeführt werde. Dabei handele es sich um einen zeitlich unbegrenzten Lehrauftrag, wobei es sich ausschließlich um die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern handele. Dabei bestünd...