Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.07.2013; Aktenzeichen B 1 KR 18/12 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Herstellerrabattes nach § 130a Sozialgesetzbuch Band V - Krankenversicherung (SGB V) für das Fertigarzneimittel “Pamidronat Mayne„.

Die Klägerin ist eines von fünf standeseigenen Rechenzentren der Apotheken in Deutschland. Sie betreibt ein Unternehmen zur Abrechnung von Rezepten gegenüber den Kostenträgern für die ihr angeschlossenen Apotheken. Hinsichtlich der Abrechnungsaufträge zwischen Apotheken und der Klägerin sind Abrechnungsbedingungen vereinbart, welche die Klägerin berechtigen, die Forderungen der Apotheken aus den ihnen übergebenen Rezepten gegenüber den Kostenträgern im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Firma M. Deutschland GmbH; diese ist wiederum war die Rechtsnachfolgerin der Firma F. GmbH. Die Beklagte betreibt ein pharmazeutisches Unternehmen, welches Arzneimittel herstellt, u. a. auch das Fertigarzneimittel “Pamidronat Mayne„, eine Injektionslösung zur Behandlung tumorbedingter Knochenveränderungen, insbesondere tumorbedingter Hyperkalzämie osteolytischer Metastasen. Die Beigeladenen sind gesetzliche Krankenkassen, deren Versicherte durch die Apotheken mit dem Fertigarzneimittel “Pamidronat Mayne„ versorgt wurden. Das Fertigarzneimittel “Pamidronat Mayne„ wurde in dem hier streitigen Zeitraum mit den Wirkstoffmengen 30 mg, 60mg und 90 mg angeboten. Der von der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen) vorgesehene Abgabepreis betrug in dem hier streitigen Zeitraum bei der Wirkstoffmenge 30 mg 307,29 € und bei der Wirkstoffmenge 90 mg 915,68 €.

Bei Abgabe von Fertigarzneimitteln wie dem Medikament “Pamidronat Mayne„ an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen räumen die Apotheken den gesetzlichen Krankenkassen u. a. auch den Herstellerrabatt in Höhe von 6 % des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer gemäß § 130a SGB V ein. Der Herstellerabgabepreis wird auf der Basis der sogenannten Lauertaxe, auch als “Große Deutsche Spezialitätentaxe„ oder “ABDA-Artikelstamm„ bezeichnet, berechnet. In der “Lauertaxe„ sind die Namen aller Fertigarzneimittel einschließlich pharmazeutischer Eckdaten, Abgabe- und Zuzahlungsbestimmungen, Preise, Informationen, Zusammensetzung, Wirkungsweise, Neben- und Wechselwirkungen etc. gesammelt. Grundlage der “Lauertaxe„ sind die Herstellermeldungen gegenüber der I. GmbH, welche die Daten sammelt und pflegt. Gesellschafter der I. GmbH sind die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) sowie der Bundesverband des Pharmazeutischen Großhandels e.V. (PHRAGO). Gegenüber der I. GmbH beantragt der Hersteller die Vergabe der Pharmazentralnummer (PZN); die Daten der “Lauertaxe„ werden 14-tägig jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende aktualisiert. Herausgeber der Lauertaxe ist die ABDATA Pharma-Daten-Service, ein Unternehmensbereich der Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH (WuV), ihrerseits eine Tochter der ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände; sie stellt den Apotheken die “Lauertaxe„ elektronisch zur Verfügung.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte im Mai 2003 die Firma P. die Daten für das Fertigarzneimittel “Pamidronat Mayne„ aufzubereiten und an die I. GmbH weiterzuleiten. Die Firma P. nahm am 21.05.2003 jedoch eine - unstreitig - fehlerhafte Meldung gegenüber der I. GmbH vor. Dr. M. von der Fa. P. vertauschte in der Meldung die Preise für die verschiedenen Darreichungsformen des Fertigarzneimittels und gab gegenüber der I. GmbH an, dass das Fertigarzneimittel “Pamidronat Mayne„ mit der Wirkstoffmenge 30 mg 915,68 € statt 307,29 € und mit der Wirkstoffmenge 90 mg 307,29 € statt 915,68 € kostete. Bereits Anfang Juni 2003 erlangte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Kenntnis über die fehlerhafte Meldung. Da jedoch für die Aktualisierung der “Lauertaxe„ zum 15.06.2003 bereits Redaktionsschluss bestand, bestätigte die I. GmbH mit Schreiben vom 04.06.2003 eine Korrektur der Daten zum nächstmöglichen Termin (Blätter 60, 60a der Gerichtsakte). Da jedoch die I. GmbH ihrerseits keine Korrektur der Daten des Fertigarzneimittels “Pamidronat Mayne„ gegenüber der ABDATA vornahm, verblieb der fehlerhafte Preis in den den Apothekern zur Verfügung stehenden Datensätzen. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin im Auftrag der Apotheken ihre Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen als auch gegenüber der Beklagten auf der Basis der fehlerhaft gepflegten “Lauertaxe„ vornahm und insbesondere auch den Herstellerrabatt aus dieser Grundlage berechnete. Erst nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der ABDATA erfolgte eine Korrektur der Preise zum 01.12.2003, sodass im Zeitraum vom 01.06.2003 bis 30.11.2003 das Fertigarzneimittel “Pamidronat Mayne„ unter Heranziehung der fehlerhaft gepflegten “Lauertaxe„ sowohl gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen a...

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