Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung des Mutterschaftsgeldes sowie des Arbeitgeberzuschusses nach § 3 Absatz 1 BEEG auf das Elterngeld
Orientierungssatz
1. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 BEEG wird Mutterschaftsgeld mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des MuSchG auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet. Dies gilt nach Satz 3 der Regelung auch für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des MuSchG.
2. Der vom Gesetzgeber mit der Gewährung des Elterngeldes verfolgte Zweck, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach der Geburt unter Verzicht auf ihre Berufstätigkeit die Betreuung ihres Kindes übernehmen, wird, soweit nach der Geburt Mutterschaftsleistungen gezahlt werden, durch diese Leistungen bereits erfüllt. Daher können diese Leistungen nicht nebeneinander gewährt werden. Auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Leistungsumfangs sind die Mutterschaftsleistungen für den beschränkten Zeitraum und den berechtigten Personenkreis als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und auf dieses anzurechnen.
3. Die Regelung des § 3 Absatz 1 BEEG führt nicht zu einer Benachteiligung von Müttern, deren Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt. In diesen Fällen verlängert sich nicht nur die Mutterschutzfrist mit dem daran anknüpfenden Beschäftigungsverbot um den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen und dem errechneten Geburtstermin, sondern auch die Dauer der daran anknüpfenden Mutterschaftsleistungen. Würde man für den Zeitraum der Verlängerung der nach der Geburt eintretenden Mutterschutzfristen von einer Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld absehen, würden letztlich Mütter, deren Kinder vorzeitig geboren werden, ohne sachlichen Grund besser gestellt.
Nachgehend
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007.
Die 1968 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ihr Sohn B., für den vorliegend Elterngeld begehrt wird, ist 2007 geboren. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und hat diesen Beruf bis zum Beginn des Mutterschutzes am 19.02.2007 ausgeübt. Von der zuständigen Krankenkasse bezog die Klägerin vom 19.02.2007 bis zum 28.05.2007 Mutterschaftsgeld; vom Arbeitgeber wurde in diesen Zeitraum ein entsprechender Zuschuss gezahlt.
Am 21.05.2007 (Eingang bei der Beklagten) beantragte die Klägerin Elterngeld für den Zeitraum vom ersten bis zum zwölften Lebensmonat ihres Sohnes B. Hierzu wurden Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2005 bis im März 2007 vorgelegt sowie eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 11.06.2007, wonach die Klägerin ab August 2007 eine Teilzeittätigkeit mit einem Bruttogehalt von voraussichtlich 1762,50 € aufnehmen werde. In einem dem Antrag beigefügten Anschreiben führte die Klägerin aus, sie wolle ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Teilzeittätigkeit am 01.08.2007 den halben Monatsbetrag bei entsprechend doppelter Laufzeit erhalten, bis dahin solle der volle Monatsbetrag ausgezahlt werden.
Mit Bescheid vom 13.07.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis 12.03.2008. Für den ersten und zweiten Lebensmonat (13.03.2007 bis 12.05.2007) ergab sich wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld kein Zahlbetrag, für den dritten Lebensmonat ein Betrag von 586,65 € unter Berücksichtigung ebenfalls noch anteilig gezahlten Mutterschaftsgeldes, für den vierten Lebensmonat (13.06.2007 bis 12.07.2007) ein Zahlbetrag von 1212,34 € und für den fünften bis zwölften Lebensmonat unter Berücksichtigung des dann bezogenen Einkommens aus Teilzeittätigkeit ein Zahlbetrag von jeweils monatlich 710,21 €.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 14.08.2007 (Eingang bei dem Beklagten) Widerspruch. In der am 14.01.2008 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründung vom 07.01.2008 führte sie aus, die beantragte Auszahlungsvariante von halben Monatsbeträgen ab August 2007 sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem komme eine Anrechnung von Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 13.03.2007 bis zum 02.04.2007 nicht in Betracht, weil sich hierdurch eine längere Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergäbe als bei einer termingerechten Geburt des Kindes. Durch den früheren Geburtstermin komme es zu einer Benachteiligung der betroffenen Mütter bei der Gewährung von Elterngeld, da dieses wegen der längeren Anrechnungsdauer von Mutterschaftsleistungen entsprechend kürzer gezahlt werde. Unter dem 10.01.2008 führte sie in einer E-Mail ergänzend aus, für das Gehalt im Januar 2007 sei ein zu geringer Wert in die Berechnung eingestellt worden. Auch die Werbungskosten seien nicht korrekt berücksichtigt worden.
Mit Teilabhilfebescheid vom 04.02.2008 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13....