Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Sterbequartalsvorschuss im Rahmen der Witwenrente. keine zweckbestimmte Leistung. einmalige Einnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mangels einer eindeutigen ausdrücklichen Zweckbestimmung für den sog Sterbevierteljahresbonus im Rahmen der Witwenrente ist dieser als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen (Anschluss an LSG München vom 29.11.2017 - L 11 AS 322/17).

2. Bei dem Sterbequartalsvorschuss handelt es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 SGB II.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit von November 2018 bis März 2019 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen sind.

Die 1960 geborene Klägerin lebte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeinsam mit ihrem nunmehr verstorbenen Ehemann, der Altersrente bezog. Ihr wurden mit Bescheid vom 18.09.2017 bis zum 30.09.2018 Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Der Ehemann verstarb am xx.xx.2018. Mit Schreiben vom 02.08.2018 teilte der Renten Service mit, dass der Vorschuss für die Rente 1.999,62 Euro betrage. Am 7. August 2018 wurde der Klägerin dieser Betrag auf ihr Konto überwiesen.

Mit Bescheid vom 20.08.2018 entschied die Deutsche Rentenversicherung Hessen, dass der Klägerin ab dem 1. November 2018 eine Witwenrente von 448,60 Euro zustehe und der Klägerin ein Betrag von 399,92 Euro zum Monatsende ausbezahlt werde. Dieser Betrag wurde ab November 2018 monatlich auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben.

Am 19. September 2018 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 565,72 Euro für Oktober 2018 und 165,80 Euro monatlich für November 2018 bis Februar 2019 sowie 387,98 Euro für März 2019 (auf die Berechnungsbögen, Bl. 219 der elektronischen Verwaltungsakte, wird Bezug genommen). Zudem bewilligte der Beklagte aufgrund der Zahlung der monatlichen Rente erst zum Monatsende für November 2018 ein Darlehen in Höhe von 399,92 Euro.

Am 20. Oktober 2018 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten zur Beschaffung von Heizmaterial.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 wurden der Klägerin 380,00 Euro zur Beschaffung von Brennholz und Briketts bewilligt für vier Raummeter Brennholz. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 wurden der Klägerin abschließend für Oktober 2018 565,72 Euro bewilligt.

Am 5. November erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2018. Zur Begründung wird vorgetragen, im November werde neben 399,92 Euro auch noch fälschlicherweise ein Einkommen in Höhe von 222,18 Euro angerechnet. Zudem seien nunmehr 100 Euro an Nebenkosten zu berücksichtigen. Des Weiteren sei eine weitere Brandhilfe zu gewähren.

Am 8. November 2018 wurden der Klägerin vier Schüttraummeter Holz für 380,02 Euro geliefert. Der Betrag wurde von der Beklagten direkt an den Holzlieferanten überwiesen.

Am 22. Januar 2019 (zugestellt am 29. Januar 2019) wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, soweit nicht monatliche Nebenkosten von 100 Euro bewilligt worden waren, der Widerspruch im Übrigen aber zurückgewiesen (auf die Berechnungsbögen, Bl. 82ff. der eAkte/2.Teil wird Bezug, genommen). Als Leistungsanspruch wurden für Oktober 2018 603,39 Euro berücksichtigt, für November 2018 583,49 Euro (einschließlich der Kosten der Heizung), für Dezember 203,47 Euro, für Januar bis Februar jeweils 211,65 Euro und für März 2019 433,83 Euro. Zur Begründung ist angegeben, dass ab November die Witwenrente als laufendes Einkommen zu berücksichtigen sei, zudem sei die Zahlung von 1.999,62 Euro abzüglich von 666,54 Euro für den laufenden Monat (somit 1.333,08 Euro) durch die Rentenversicherung als einmalige Einnahme zu berücksichtigen und zwar in Höhe jeweils eines Sechstels für die Monate von September 2018 bis März 2019 (mithin 222,18 Euro). Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Kosten für Heizung verweist die Beklagte auf eine Berechnungsformel des Verbandes Deutscher Ingenieure. Das Holz sei für 80 bis 85 Euro je Raummeter im Handel erhältlich, der Klägerin seien jeweils 95 Euro für vier Raummeter bewilligt worden.

Am 26. Februar 2019 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben.

Die Klägerin trägt vor, der Betrag sei nicht ausreichend, um im Winter die Wohnung zu beheizen. Vielmehr sei ein größerer Bezug von Brandhilfe notwendig. Der Prozessbevollmächtigte wendet sich für die Klägerin zudem gegen die Anrechnung des Einkommens, maximal ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von 68,08 Euro.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019 aufzuheben und der Klägerin ab dem 01.11.2018 monatlich 795,65 Euro laufende...

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